Antrag 11/I/2025 Änderung des § 17* Abs. 1 OrgStatut

Status:
Annahme

Ersetze § 17* Abs. 1 OrgStatut durch:

(1) Der Landesparteitag ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig unter Hinweis auf die Antragsfrist veröffentlicht werden.

 

Bisherige Formulierung:

(1) Der Landesparteitag ist mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig veröffentlicht werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Ersetze § 17* Abs. 1 OrgStatut durch:

(1) Der Landesparteitag ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig unter Hinweis auf die Antragsfrist veröffentlicht werden.

 

Bisherige Formulierung:

(1) Der Landesparteitag ist mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig veröffentlicht werden.