Antrag 04/II/2019 Änderung § 23b* (3) Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

Status:
Annahme


Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

 


(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:


Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (3) Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:

 


(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen.