§ 23b* Absatz 2 Nr. 1 Organisationsstatut wird durch Einfügen des Wortes „mindestens“ wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
- dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon mindestens eine Frau.
[…]
bisherige Formulierung:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
- dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.
[…]
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
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