Antrag 03/II/2019 Änderung § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut der SPD (Abteilungsvorstand)

Status:
Annahme

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
  1.  dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Unter der Bedingung der Schaffung der statutarischen Voraussetzungen durch Beschluss des Bundesparteitags vom 6. bis 8. Dezember 2019 wird § 23b* (2) Nr. 1 Organisationsstatut mit Wirkung zum 9. Dezember 2019 wie folgt geändert:
(2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsvorständen geleitet. Diese bestehen aus:
  1.  dem oder der Abteilungsvorsitzenden oder einer Doppelspitze aus zwei gleichberechtigten Abteilungsvorsitzenden, davon eine Frau.