§ 23* Absatz 2 Nr. 5 Organisationsstatut wird durch Ergänzung wie folgt geändert:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes.
Hat die Fraktion eine Doppelspitze gewählt, bestimmt die Fraktion durch Wahl welche/r Vorsitzende die Vertretung im Landesvorstand übernimmt.
[…]
bisherige Formulierung:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes.
[…]
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
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