§ 13* Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
(1) Für einen Mitgliederentscheid auf Landes- und Kreisebene gilt § 13 Organisationsstatut entsprechend, wobei bei einem Mitgliederentscheid auf Landesebene an die Stelle des Parteivorstandes der Landesvorstand und auf Kreisebene der Kreisvorstand, an die Stelle von mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände auf Bundesebene ein Drittel der Kreisvorstände tritt.
(2) Die Spitzenkandidatur für die Wahl zum Abgeordnetenhaus wird durch Mitgliederentscheid bestimmt, wenn mehr als eine Bewerbung vorliegt.
Das gleiche gilt, wenn außerhalb von Wahlen zum Abgeordnetenhaus eine Nominierung für das Amt des Regierenden Bürgermeisters/der Regierenden Bürgermeisterin notwendig wird.
(3) Außerdem können vor Abschluss von Koalitionsverträgen auf Landesebene die Mitglieder über das geplante Regierungsbündnis entscheiden.
(4) Der Landesvorstand erlässt Richtlinien, die die Verfahrensrichtlinien des Parteivorstandes gemäß § 13 Absatz 7 Organisationsstatut ergänzen.
(5) In diesen Richtlinien können auch Zugangsbeschränkungen zur Teilnahme als Kandidat*in und Sonderregelungen für den Fall einer äußerst kurzfristigen Wahl getroffen werden.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 4 Zeilen 159-165, Seite 5 Zeilen 174-176