Antrag 200/II/2021 Änderung § 11 (2) Organisationsstatut der SPD (Funktions- und Mandatsträger, Quotierung)

Status:
Annahme

§ 11 Absatz 2  Organisationsstatut wird durch Einfügen des Wortes „mindestens“  im letzten Satz wie folgt geändert:

(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und Delegationen. Die Satzungen der Gliederungen können zulassen, dass dem Vorstand zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, angehören.

 

bisherige Formulierung:

(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und Delegationen. Die Satzungen der Gliederungen können zulassen, dass dem Vorstand zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, angehören.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

§ 11 Absatz 2  Organisationsstatut wird durch Einfügen des Wortes „mindestens“  im letzten Satz wie folgt geändert:

(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und Delegationen. Die Satzungen der Gliederungen können zulassen, dass dem Vorstand zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, angehören.

 

bisherige Formulierung:

(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe dieses Statuts und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das wählende oder entsendende Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende Vorstände, von Vorständen eingesetzte Gremien und Delegationen. Die Satzungen der Gliederungen können zulassen, dass dem Vorstand zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, angehören.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitag 2023:

nicht befasst
Überweisungs-PDF: