Antrag 109/I/2025 Abschreiben verboten (- Begünstigung von Leerstand beenden)
AntragstellerInnen:
KDV Steglitz-Zehlendorf
Der Landesparteitag möge beschließen:
Der Bundesparteitag möge beschließen:
Die Mitglieder der Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag werden aufgefordert einen Gesetzentwurf einbringen, mit dem die Möglichkeit der Abschreibung von Gebäuden bzw. von Aufwendungen für Gebäude, die länger als zwei Jahren leer stehen (insbesondere nicht vermietet wurden) ausgeschlossen ist.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Überweisen an:
Landesgruppe
Beschluss:
Annahme
Text des Beschlusses:
Die Mitglieder der Bundestagsfraktion der SPD im Deutschen Bundestag werden aufgefordert einen Gesetzentwurf einbringen, mit dem die Möglichkeit der Abschreibung von Gebäuden bzw. von Aufwendungen für Gebäude, die länger als zwei Jahren leer stehen (insbesondere nicht vermietet wurden) ausgeschlossen ist.
Überweisen an:
Landesgruppe
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe 2026:
Im Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und haben SPD haben wir uns darauf verständigt, dass Mieter wirksam vor Überforderung durch immer höhere Mieten geschützt werden müssen. Wir wollen die städtebauliche Entwicklung unseres Landes, gerade auch in den ländlichen Räumen stärken, bekämpfen Leerstand in strukturschwachen Regionen, stärken Innenstädte und soziale Infrastrukturen und passen sie an Klimawandel sowie Barrierefreiheit an.
In angespannten Wohnungsmärkten werden Indexmieten bei der Wohnraumvermietung, möblierte und Kurzzeitvermietungen einer erweiterten Regulierung unterworfen. Über eine Änderung der Modernisierungsumlage soll dafür Sorge getragen werden, dass zum einen wirtschaftliche Investitionen in die Wohnungsbestände angereizt werden und zum anderen die Bezahlbarkeit der Miete künftig besser als jetzt gewährleistet bleiben kann.
Damit Vermieten wieder attraktiver wird, gilt: Wer günstig vermietet, wird steuerlich belohnt.
Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich für die Bekämpfung von Spekulation und unbegründetem Leerstand in Gebieten mit Wohnungsmangel ein. Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, wie in dem Antrag gefordert, wird derzeit nicht diskutiert.
Allerdings ist im EstG schon heute geregelt, dass im Fall längeren Leerstands Vermieter:innen ihre Vermietungsabsichten darlegen müssen, damit ihre Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Der Abzug von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um deren Vermietung bemüht. Hierfür trägt er die Feststellungslast. Die Verpflichtung zum Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht bei Leerstand ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Werbungskosten). Sie ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verankert, wonach Steuerpflichtige bei längerer Leerstandszeit ihre Einkünfteerzielungsabsicht durch objektive Umstände, wie Makleraufträge oder Inserate, belegen müssen.
This Antrag was published on Donnerstag, 24. April 2025 at 12:40.