Antrag 28/I/2019 § 9a TzBfG Brückenteilzeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer!

Status:
Annahme

Für ein Recht auf befristete Teilzeit für alle Arbeiterinnen und Arbeitnehmer fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, das Brückenteilzeitrecht, §9a TzBfG, wie folgt weiter zu entwickeln, wenn nach der Evaluation im Jahr 2020 das Gesetz nicht erfolgreich sein sollte:

  1. Die Schwellenwerte des §9a TzBfG, die eine Begrenzung des Rechts auf Brückenteilzeit auf Arbeitgeber mit idR mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorsehen, sollen mit denen des bisherigen § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf dem bisherigen Niveau von 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinheitlicht werden.
  2. Satz 1 des § 9a Abs. 2 TzBfG-E „Zumutbarkeitsschwelle“, wonach in Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten nur einer von fünfzehn die Brückenteilzeit geltend machen kann, und Arbeitgeber unter Berufung auf betriebliche Gründe jeden Reduzierungswunsch grundsätzlich ablehnen können, muss gestrichen und durch einen Verweis auf die bestehende Regelung des § 8 Abs. 4 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG-E) ersetzt werden. Nach§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Verlangen nach (zeitlich unbefristeter) Reduzierung der Arbeitszeit stattzugeben, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Die Beantragung der Brückenteilzeit sollte auch für unterjährige und längere als Fünfjahreszeiträume grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Für ein Recht auf befristete Teilzeit für alle Arbeiterinnen und Arbeitnehmer fordern wir die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages auf, das Brückenteilzeitrecht, §9a TzBfG, wie folgt weiter zu entwickeln, wenn nach der Evaluation im Jahr 2020 das Gesetz nicht erfolgreich sein sollte:

  1. Die Schwellenwerte des §9a TzBfG, die eine Begrenzung des Rechts auf Brückenteilzeit auf Arbeitgeber mit idR mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorsehen, sollen mit denen des bisherigen § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf dem bisherigen Niveau von 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinheitlicht werden.
  2. Satz 1 des § 9a Abs. 2 TzBfG-E „Zumutbarkeitsschwelle“, wonach in Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten nur einer von fünfzehn die Brückenteilzeit geltend machen kann, und Arbeitgeber unter Berufung auf betriebliche Gründe jeden Reduzierungswunsch grundsätzlich ablehnen können, muss gestrichen und durch einen Verweis auf die bestehende Regelung des § 8 Abs. 4 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG-E) ersetzt werden. Nach§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Verlangen nach (zeitlich unbefristeter) Reduzierung der Arbeitszeit stattzugeben, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
  3. Die Beantragung der Brückenteilzeit sollte auch für unterjährige und längere als Fünfjahreszeiträume grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein.

 

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Beschluss des Bundesparteitages 2019: Erledigt
Überweisungs-PDF: