§ 35 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer gegen
- die Statuten oder
- die Grundsätze oder
- die Ordnung der Partei verstößt.
Gegen ein Mitglied, dass sich parteischädigend verhält, kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.
Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.
Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwiderhandelt.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 3 Zeilen 95-97.
§ 35 (1) Organisationsstatut wird wie folgt geändert:
Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer gegen
- die Statuten oder
- die Grundsätze oder
- die Ordnung der Partei verstößt.
Gegen ein Mitglied, dass sich parteischädigend verhält, kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden.
Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.
Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwiderhandelt.
Siehe dazu Antrag 01/II/2018 „Für eine starke SPD in Berlin: SPD organisatorisch erneuern“
Seite 3 Zeilen 95-97.