§ 367 BGB abschaffen – Bürger entlasten
Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion und der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass § 367 BGB abgeschafft wird, der lautet:
„§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.“
Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion und der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass § 367 BGB künftig eine Tilgungsreihen-folge vorgibt, die für Teilleistungen des Schuldners die schuldnerfreundlichere, moderne Regelung des § 497 Abs.3 S.1und 2 BGB vorsieht, statt der Schuldner extrem belastenden, entmutigenden derzeitigen Regelung in § 367 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
§ 367 würde dann lauten:
Abs. 1
Leistungen des Schuldners, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf zur Rechtsverfolgung erforderliche Kosten, dann auf die Hauptforderung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Abweichende Regelungen sind unwirksam.
Abs.2
Der Gläubiger darf Teilleistungen auch bei abweichender Verrechnungsvorgabe nicht zurückweisen.