Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für folgende Ergänzung am Schluss des § 229 (1) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einzusetzen:
Beitragsfrei bleiben Kapitalleistungen aus bereits vor 2004 bestehenden freiwillig abgeschlossenen Verträgen, bei denen sonst aus dem Gesetz Beitragspflichten vor und nach der Leistungsfälligkeit entstehen würden („Doppelverbeitragung“). Die Rückzahlungsabwicklung der bereits erhobenen Beiträge regelt eine Ausführungsverordnung.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)