Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Minderjährige, die ihre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr beginnen, vor Erreichen der Volljährigkeit nicht im Dienst an der Waffe ausgebildet und eingesetzt werden.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der Antragskommission (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, gesetzlich dafür Sorge zu tragen, dass Minderjährige, die ihre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr beginnen, vor Erreichen der Volljährigkeit nicht an der Waffe ausgebildet und eingesetzt werden.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Aktion | Seite | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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Annahme | Ä-1 zum Antrag 179/I/2014 | Streichen | 217 | 11 | Steglitz-Zehlendorf | Streiche "im Dienst" |
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe
Das verbindliche Mindestalter für Wehrdienstleistende bei der Bundeswehr beträgt 17 Jahre (WPflG §5 (2)). Jugendliche, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können den Dienst in der Bundeswehr nur freiwillig in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen antreten. Diese Voraussetzungen sind im Fakultativprotokoll der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Artikel 3 (3)) definiert. Mit am Wehrdienst interessierten Jugendlichen werden bei individuellen Beratungsgesprächen auch die Risiken einer Bundeswehrkarriere besprochen. In der Ausbildung wird der Gebrauch von Waffen bei Minderjährigen allein auf die Ausbildung beschränkt und unter besonders strenge Aufsicht gestellt. Eine Teilnahme an Auslandseinsätzen ist nicht gestattet (Drs. 18/337).
Eine umfassende Ausbildung, auch an der Waffe, ist notwendig, um die Sicherheit der Soldaten in möglichen (Auslands-)Einsätzen nach der Vollendung des 17. Lebensjahres sicherzustellen.
Die Praxis der Bundeswehr entspricht in vollem Umfang den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, das die Beteiligung Minderjähriger an bewaffneten Konflikten ächtet. (Drs. 18/337)
Die meisten Minderjährigen gehen zudem vor Vollendung des 17. Lebensjahres zur Bundeswehr, um eine zivilberuflich verwertbare Ausbildungslaufbahn zu erhalten.