Antrag 75/II/2015 Gegen eine Deregulierung des Datenschutzes!

Status:
Annahme

Einleitung

Im Januar 2012 wurde von der Europäischen Kommission ein umfassender Entwurf für eine Datenschutzgrundverordnung, als Teil der EU-Datenschutzreform, vorgelegt. Inhalt des Entwurfes waren die Modernisierung des Rechtsrahmens für den Schutz personenbezogener Daten, die Harmonisierung aller bestehenden Vorschriften in der EU und eine Sicherung des bestehenden Datenschutzniveaus. Aktuell und nach drei Jahren der Diskussion um diesen Entwurf innerhalb der Kommission sowie dem Parlament, hat der Rat der Europäischen Union entschieden, einen eigenen Entwurf zu präsentieren, der Basis für die Verhandlungen im „Trialog“ zwischen dem EU-Parlament, der Kommission und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union ist. Dieser Trialog begann am 24. Juni 2015 in Brüssel und beinhaltet vor allem die Thematiken der Datensparsamkeit, der Datenvermeidung sowie der Zweckbindung von Datenerhebung.

 

Forderungen

 

Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung darf nicht untergraben werden!

Der Entwurf der Europäischen Kommission zur „General Data Protection Regulation“ sieht eine Abkehr vom Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung vor, hin zu einer nicht exzessiven Datennutzung. Dabei ist nicht definiert, was als nicht exzessiv angesehen wird. Diese Beurteilung unterliegt lediglich den Datenverarbeitenden und Datenerhebenden. Wir fordern, es dürfen nur die personenbezogenen Daten erhoben werden, die für die jeweilige Anwendung unbedingt notwendig sind. Das Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung darf nicht untergraben werden.

 

Zweckbindung der Datenerhebung muss erhalten bleiben!

Der derzeitige Entwurf erlaubt das Weiterverarbeiten von Daten, wenn historische, wissenschaftliche oder statistische Gründe vorliegen. Dabei sind Datenverarbeitende nicht mehr an den ursprünglichen Zweck der Erhebung gebunden. Daher fordern wir, dass die Zweckbindung nicht geschwächt werden darf. Einmal erhobene personenbezogene Daten, sollen nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden dürfen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
  Stellungnahme der Landesgruppe Das Gesetz wurde von EU-Parlament, der Kommission und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union ausgearbeitet und liegt noch nicht in deutscher Übersetzung vor. Vor allem die Bundesregierung, hat sich für ein besonders hohes Datenschutzniveau eingesetzt, insbesondere bei der Einhaltung deutscher Datenschutzstandards, die die Zweckbindung berücksichtigen.