Antrag 41/I/2023 § 559 BGB

Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion werden aufgefordert, in geeignet erscheinender Weise dafür einzutreten, dass im § 559 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz sowie Satz 2 BGB wie folgt gefasst werden:

 

„… so kann er die jährliche Miete um 6 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, bis die Summe der aufgewendeten Kosten erreicht ist. Mieterhöhungen im Rahmen der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben zulässig.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Rücküberweisung an Antragsteller (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Siehe Antrag 319/II/2022 Änderung zum §559 BGB: Rücküberweisung an Antragsteller