Antrag 20/I/2023 Heizkostenbeteiligung von Hauseigentümern – für Mieter*in-nen und Klimaschutz

Status:
Erledigt

Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks-, Landes- Bundes- und EU-Ebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass an­gesichts stetig steigender Energiepreise auch die Eigentümer von Wohngebäuden, die nicht den gesetzlichen Mindeststan­dards für energetische Sanierung entsprechen, zur Mitfinanzie­rung der Heizkosten der Mieter/Wohnungsnutzer herangezogen werden.

 

Wenn der Heizenergiebedarf (ohne Warmwasser) von Wohn­raum 160 kWh/m² im Jahr überschreitet (Gebäudeenergieeffizi­enzklasse E) können Wohnungsnutzer verlangen, dass der Ge­bäudeeigentümer ihres Wohngebäudes die darüber hinausge­henden Heizkosten zur Hälfte übernimmt. Gebäudeeigentümer können sich von dieser Verpflichtung nur befreien, wenn sie auf eigene Rechnung durch unabhängige anerkannte Gutachter nachweisen lassen, dass sie

  • die gesetzlichen Mindestanforderungen des Gebäudeener­giegesetzes (GEG) bzw. der davor gültigen Energieeinsparver­ordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE­WärmeG) eingehalten (z.B. Dämmung von Kellerdecken oder un­beheizten Dachböden)
  • bei zurückliegenden Renovierungen an der Außenhülle der Gebäude (Dach- oder Fassadensanierung, Wechsel von Fens­tern oder Türen etc.) die zum Zeitpunkt der Maßnahme jeweils gültigen gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und
  • bei zentralen Heizungsanlagen innerhalb der letzten 8 Jahre einen hydraulischen Heizungsabgleich haben durchführen las­sen. Der hydraulische Abgleich ist beim Wechsel der Heizanlage erneut durchzuführen und insbesondere nach Austausch von Heizkesseln, Pumpen oder Heizköpern jeweils anzupassen.

 

Mieter*innen, die in Gebäuden wohnen, die lt. Bedarfsausweis schlechter als die Energieeffizienzklasse E liegen (160 kWh) oder die den Verdacht haben, dass dies für ihr Wohngebäude zutrifft, haben das Recht, von ihren Gebäudeeigentümern den Nachweis über den bedarfsabhängigen Energieausweis zu verlangen. So­bald dieser für das fragliche Gebäude eine Effizienzklasse aus­weist, die schlechter als Klasse „E“ ist (max. 160 kWh/m² im Jahr), muss der/die Gebäudeeigentümer*in die oben genannten gutachterlichen Nachweise erbringen oder wird verpflichtet, die anteiligen Heizkosten zu übernehmen. Von dieser Regelung be­troffene Mieter*innen und Bewohner*innen von Gebäuden mit sehr schlechten Energieeffizienzklassen werden bei der Durch­setzung ihrer Ansprüche von der bezirklichen (oder außerhalb Berlins von der kommunalen) Wohnungsaufsicht beraten und un­terstützt.

 

Dieselbe Regelung der Heizkostenbeteiligung soll auch für Ge­nossenschaften und Wohneigentümergemeinsschaften (WEG) gelten, soweit sich die Zuständigkeit  für die energetische Sanie­rung  der Gebäudehülle im Gemeinschaftseigentum befindet.  So haben auch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber ihrer WEG den Anspruch auf Heizkostenbeteiligung, wenn gesetzliche Mindeststandards nicht erfüllt werden bzw. wurden.

 

Die Regelung soll spätestens Anfang 2027 in Kraft treten und bis 2033 auf die Gebäudeenergieeffizienzklasse C (< 100 kWh/m² im Jahr) abgesenkt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch 303/II/2022 (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Siehe Antrag 303/II/2022 Heizkostenbeteiligung von Hauseigentümer*innen – für Mieter*innen und Klimaschutz   (überwiesen an FA Soziale Stadt – bisher ohne Stellungnahme)