Die Abgeordneten der SPD auf Bezirks-, Landes- Bundes- und EU-Ebene werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass angesichts stetig steigender Energiepreise auch die Eigentümer von Wohngebäuden, die nicht den gesetzlichen Mindeststandards für energetische Sanierung entsprechen, zur Mitfinanzierung der Heizkosten der Mieter/Wohnungsnutzer herangezogen werden.
Wenn der Heizenergiebedarf (ohne Warmwasser) von Wohnraum 160 kWh/m² im Jahr überschreitet (Gebäudeenergieeffizienzklasse E) können Wohnungsnutzer verlangen, dass der Gebäudeeigentümer ihres Wohngebäudes die darüber hinausgehenden Heizkosten zur Hälfte übernimmt. Gebäudeeigentümer können sich von dieser Verpflichtung nur befreien, wenn sie auf eigene Rechnung durch unabhängige anerkannte Gutachter nachweisen lassen, dass sie
- die gesetzlichen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bzw. der davor gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) eingehalten (z.B. Dämmung von Kellerdecken oder unbeheizten Dachböden)
- bei zurückliegenden Renovierungen an der Außenhülle der Gebäude (Dach- oder Fassadensanierung, Wechsel von Fenstern oder Türen etc.) die zum Zeitpunkt der Maßnahme jeweils gültigen gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und
- bei zentralen Heizungsanlagen innerhalb der letzten 8 Jahre einen hydraulischen Heizungsabgleich haben durchführen lassen. Der hydraulische Abgleich ist beim Wechsel der Heizanlage erneut durchzuführen und insbesondere nach Austausch von Heizkesseln, Pumpen oder Heizköpern jeweils anzupassen.
Mieter*innen, die in Gebäuden wohnen, die lt. Bedarfsausweis schlechter als die Energieeffizienzklasse E liegen (160 kWh) oder die den Verdacht haben, dass dies für ihr Wohngebäude zutrifft, haben das Recht, von ihren Gebäudeeigentümern den Nachweis über den bedarfsabhängigen Energieausweis zu verlangen. Sobald dieser für das fragliche Gebäude eine Effizienzklasse ausweist, die schlechter als Klasse „E“ ist (max. 160 kWh/m² im Jahr), muss der/die Gebäudeeigentümer*in die oben genannten gutachterlichen Nachweise erbringen oder wird verpflichtet, die anteiligen Heizkosten zu übernehmen. Von dieser Regelung betroffene Mieter*innen und Bewohner*innen von Gebäuden mit sehr schlechten Energieeffizienzklassen werden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche von der bezirklichen (oder außerhalb Berlins von der kommunalen) Wohnungsaufsicht beraten und unterstützt.
Dieselbe Regelung der Heizkostenbeteiligung soll auch für Genossenschaften und Wohneigentümergemeinsschaften (WEG) gelten, soweit sich die Zuständigkeit für die energetische Sanierung der Gebäudehülle im Gemeinschaftseigentum befindet. So haben auch einzelne Wohnungseigentümer gegenüber ihrer WEG den Anspruch auf Heizkostenbeteiligung, wenn gesetzliche Mindeststandards nicht erfüllt werden bzw. wurden.
Die Regelung soll spätestens Anfang 2027 in Kraft treten und bis 2033 auf die Gebäudeenergieeffizienzklasse C (< 100 kWh/m² im Jahr) abgesenkt werden.
Siehe Antrag 303/II/2022 Heizkostenbeteiligung von Hauseigentümer*innen – für Mieter*innen und Klimaschutz (überwiesen an FA Soziale Stadt – bisher ohne Stellungnahme)