Die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin wird aufgefordert noch im ersten Halbjahr 2021 das Paritätsgesetz noch in die parlamentarische Beratung einzubringen und den nachfolgenden Gesetzesentwurf zu berücksichtigen:
Das Berliner Landeswahlgesetz vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435), wird wie folgt geändert:
- 10 Wahlvorschläge, wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach Satz 1
folgende Sätze eingefügt:
„Landeslisten und Bezirkslisten sind abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann.
Personen, die entsprechend § 22 Abs. 3 und § 45 b Abs. 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei darüber entscheiden, ob sie sich für einen der den Frauen oder der den Männern zuzuordnenden Listenplätze bewerben. Nach der diversen Person kandidiert eine Frau, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person ein Mann steht; es kandidiert Mann, wenn auf dem Listenplatz vor der diversen Person eine Frau steht.
Wahlvorschläge, die den Vorgaben in § 10 Abs. 3 S. 2 bis S. 4 in Gänze nicht entsprechen, werden insgesamt zurückgewiesen. Wahlvorschläge, die diesen Vorgaben nicht vollständig entsprechen, werden nur bis zu demjenigen Listenplatz zugelassen, mit dessen Besetzung die Vorgaben des § 10 Abs. 3 S. 2 bis 4 noch erfüllt sind. Die nachfolgenden, nicht den Vorgaben entsprechend vergebenen Listenplätze sind dementsprechend zurückzuweisen und von der Liste zu streichen (Teilzurückweisung).“ [Einschub Ende]
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Abgeordnetenhauses Berlin erhält die Ermächtigung, eine Neufassung des Berliner Landeswahlgesetzes in geschlechtergerechter Sprache zu verfassen und dieses im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.