Antrag 133/I/2015 Erbschaftsteuer gerecht ausgestalten - Aufkommen erhöhen und Arbeitsplätze erhalten

Status:
Annahme

In wesentlichen Teilen hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber mit einer Neuregelung bis zum 30. 6. 2016 beauftragt. Die Erbschaftsteuer ist derzeit eine der wenigen Möglichkeiten hohe Vermögenswerte und Vermögensübertragungen zu besteuern und für Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen. Ihr kommt deshalb aus sozialdemokratischer Gerechtigkeitsvorstellung eine ganz besondere Bedeutung zu.

 

Im Urteil vom Dezember 2014 hat das Gericht anerkannt, dass Vergünstigungen oder Verschonungen bei der Erbschaftsteuer gerechtfertigt sind, wenn sie an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt sind. Es muss aber gewährleistet sein, dass von einem Unternehmen wirklich nur das produktive Betriebsvermögen verschont wird und nicht in hohem Umfang das unproduktive Verwaltungsvermögen. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, die Einbeziehung von Privatvermögen in Erwägung zu ziehen.

 

In einem beachtenswerten Minderheitenvotum haben drei der acht Richter die Verteilungswirkung der Erbschaftsteuer gewürdigt. Ihnen zufolge verpflichtet das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG die Politik dazu für sozialen Ausgleich zu sorgen. Das daraus folgende Ziel der sozialen Gerechtigkeit kann nicht erreicht werden, wenn sich Vermögen über Generationen in den Händen weniger konzentriert. Aus diesem Grund muss es eine Besteuerung geben, die dieser Tendenz wirksam begegnen kann.

Die SPD-Fraktion ist nun gefordert, sich im Bundestag für eine verfassungskonforme Neuregelung einzusetzen. Diese muss so ausgestaltet werden, dass nur produktives Betriebsvermögen begünstigt wird und unproduktive Vermögenswerte tatsächlich besteuert werden. Folgende Eckpunkte sind dazu nötig:

 

1. Verschonung des Betriebsvermögens

Die Verschonung von Betriebsvermögen erhält Arbeitsplätze. Wir wollen nicht, dass Erben gezwungen sind, Betriebe zu veräußern, um die Steuerschuld zu begleichen. Die Verschonung muss aber an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt sein. Dieses Ziel muss durch die Lohnsumme im Betrieb überprüft werden. Von einer Verschonung kann nur profitieren, wer die Lohnsumme über einen bestimmten Zeitraum stabil hält.

 

2. Kleine Unternehmen

Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten mussten bisher die Einhaltung dieser Lohnsumme nicht nachweisen. Im Ergebnis sind für das Bundesverfassungsgericht aber zu viele Betriebe von dieser Befreiung betroffen. Deshalb muss die Einhaltung in Zukunft auch schon bei Betrieben mit mehr als 4 Beschäftigten überprüft werden.

 

3. Bedürfnisprüfung bei großen Unternehmen

Große Unternehmen dürfen nicht wie bisher pauschal verschont werden. In Zukunft sollen sie nachweisen, ob sie eine Verschonung des Betriebsvermögens wirklich brauchen und ob die anfallende Erbschaftsteuer nicht aus anderen Vermögenswerten beglichen werden kann.

Zur Definition von großen Unternehmen sollte auf die EU-Definition abgestellt werden, nach der große Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter haben und/oder einen Umsatz von über 50 Mio. € jährlich.

Diese Bedürfnisprüfung muss beim Betrieb gemäß der EU-Definition ansetzen. Die derzeit diskutierte Bedürfnisprüfung bei den Erbenden mit einer Freigrenze von 20 Mio. € führt im Ergebnis dazu, dass nur sehr wenige Fälle von dieser Prüfung erfasst werden und weiterhin große Vermögenswerte pauschal verschont bleiben.

 

4. Einbeziehung von Privatvermögen der Erben

Für die Begleichung der Steuerschuld muss neben dem sonstigen Betriebsvermögen auch das vorhandene oder mitübertragene Privatvermögen der Erben herangezogen werden. Diese Einbeziehung ist leistungsgerecht, weil keine eigene Leistung hinter dem Erwerb des Vermögens steht, sondern die Verwandtschaft.

 

5. Verwaltungsvermögen komplett besteuern

Ein Betrieb besteht aus für den Produktionsprozess notwenigem Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen, das für den Produktionsprozess nicht unmittelbar notwendig ist. Bisher konnten Unternehmen von der Verschonung profitieren, auch wenn in ihnen 49 Prozent Verwaltungsvermögen steckten. Dieser hohe Anteil von Vermögen, der von der Verschonung profitiert, aber nicht für den Erhalt von Arbeitsplätzen wichtig ist, wurde vom Verfassungsgericht als unzulässig betrachtet.

Eine Neuregelung muss deshalb beinhalten, dass nur noch ein sehr geringer Teil des Verwaltungsvermögens begünstigt wird. Insbesondere muss an dieser Stelle aber ausgeschlossen werden, dass sich durch Neudefinitionen wie sie vom Bundesfinanzministerium angestrebt werden zu neuen Steuergestaltungsmöglichkeiten einladen.

 

6. Stundung und Verrentung

Kann die Erbschaftsteuer nicht sofort gezahlt werden, kommen Stundungs- und Verrentungsregelungen in Betracht. Alle Steuerbeträge können bis zu 5 Jahre gestundet werden. Zusätzlich kann eine Verrentung in bis zu 30 Jahresraten erfolgen. Bei der Verrentung und Stundung werden Zinsen berechnet.

 

7. Abschaffung der Tarifbegrenzung für große Betriebe

Großbetriebe werden derzeit immer nach der günstigeren Steuerklasse I (eigene Kinder und Ehegatten) übertragen, völlig unabhängig davon, in welchem Verwandtschaftsgrad der Erwerber steht. Diese Tarifbegrenzung für Großbetriebe auf Steuerklasse I wird abgeschafft. Es sind somit Spitzensteuersätze von 43 Prozent (Steuerklasse II) bzw. 50 Prozent (Steuerklasse III) möglich. Maßstab bei der Bedürfnisprüfung ist dann die Steuerbelastung (nach Einbringung des sonstigen Vermögens) in der gleichen Steuerklasse mit Verschonung.

Empfehlung der Antragskommission:
(Konsens)