Im Jahr 2022 Jahr feiern wir das 20-jährige Jubiläum des Inkrafttretens des Römischen, Statuts, der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag sowie das Bestehen des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) in Deutschland. Anlässlich dieses Jubiläums, des erfolgreichen Al-Khatib-Verfahrens in Koblenz, weiterer Verbrechen in Syrien sowie der Ukraine und anderswo, sowie des Bekenntnisses im Koalitionsvertrag der Bundesregierung, die „Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen weltweit zu beenden“ sowie sich für die „Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts einzusetzen“, fordern wir die SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung dazu auf, Völkerstrafrecht auf nationaler wie internationaler Ebene konkret zu stärken.
Auf nationaler Ebene betrifft dies drei zentrale Punkte: das Schließen der Regelungslücken im deutschen Völkerstrafgesetzbuch und die Anpassung an das Römische Statut hinsichtlich der Straftatbestände des Verschwindenlassens sowie der sexualisierten, reproduktiven und geschlechtsbezogenen Gewalt; das Sicherstellen der stärkeren Beteiligung von Betroffenen und des besseren Zugangs der Zivilbevölkerung an Prozessen; und das Stärken der personellen und materiellen Ausstattung der für die Prozesse zuständigen Strafsenate der Oberlandesgerichte und der Generalbundesanwaltschaft sowie das Verbessern der internationalen Zusammenarbeit.
Auf internationaler Ebene gilt es, den Internationalen Strafgerichtshof und Beweissicherungsmechanismen zur Aufarbeitung von Straftaten politisch und finanziell umfassend, dauerhaft und nicht nur anlassbezogen, umfassend zu unterstützen.
Stärkung des Völkerstrafrechts auf nationaler Ebene
1. Verfolgen des Straftatbestands des Verschwindenlassens:
Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch erkennt den Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit an (§ 7 I Nr. 7 a) VStGB), formuliert aber eine engere Definition im Vergleich zum Römischen Statut. Dies erschwert oftmals die Nachverfolgung und Verurteilung des Verbrechens, wie zuletzt beim Al-Khatib Verfahren in Koblenz, und muss daher angepasst werden.
Daneben muss das Wissen über und die Fähigkeit zur Kontextualisierung des Verbrechens geschärft werden, um entsprechende Ermittlungen und schließlich die Verfolgung zu gewährleisten. Hierfür sind entsprechende Schulungen für Ermittler*innen, Staatsanwält*innen und Richter*innen notwendig.
2. Abschaffung geschlechtsbezogener Verzerrungseffekte:
Um eine effektive Verfolgung von sexualisierter, reproduktiver und geschlechtsbezogener Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Kriegsverbrechen in Deutschland zu ermöglichen, muss sich die Bundesregierung dafür einsetzen, sowohl den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB als auch den des § 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB zu reformieren und jedenfalls an die Mindeststandards des Römischen Statuts anzugleichen.
- Der Tatbestand der sexuellen Sklaverei und der Auffangtatbestand „jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere“ müssen in die Auflistung der Tathandlungen aufgenommen werden.
- Das Tatbestandsmerkmal der erzwungenen Schwangerschaft muss entsprechend der Definition in Art. 7 (2) (f) Römisches Statut erweitert werden. Wer eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält, muss bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen auch dann bestraft werden können, wenn dies in der Absicht geschieht, schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen.
- Der dem internationalen Strafrecht fremde Tatbestand der sexuellen Nötigung sollte gestrichen werden.
3. Stärkere Beteiligung von Betroffenen an Prozessen:
- Um zu gewährleisten, dass die Betroffenen von Völkerstraftaten an Strafverfahren teilnehmen können und die hierfür erforderliche anwaltliche Unterstützung erhalten, müssen Völkerstraftaten nach dem VStGB (§§ 6 – 13) in den in § 395 Abs. 1 StPO (Nebenklagebefugnis) und § 397a Abs. 1 StPO (Rechtsanspruch auf Verfahrensbeistand) enthaltenen Katalog der dort angeführten Straftaten aufgenommen werden.
- Die Kommunikation und Dokumentation von Strafverfahren zu Völkerstraftaten muss erheblich verbessert werden, um die weltweite Aufmerksamkeit über derart besondere Verfahren im Sinne des Menschenrechtsschutzes zu erhöhen und Betroffene stärker zu involvieren. So sollte die Außenkommunikation der deutschen Gerichte, etwa von Form von Pressemitteilungen oder soziale Medien, intensiviert und regelmäßig in die jeweilige Sprache der Betroffenen übersetzt werden. Außerdem sollte die Dokumentation durch Betroffene während der Prozesse ermöglicht und Übersetzungsangebote gewährleistet werden.
- Daneben muss das Angebot psychosozialer Begleitung der – oftmals schwer traumatisierten Opfer und Zeugen – ausgeweitet werden. Die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g StPO ist aktuell für die in § 397a StPO genannten Straftaten möglich. Dazu zählen die Verbrechen des VStGB nicht. Dies gilt es zu ändern.
- Ferner muss der Zeug*innenschutz verbessert werden. Als Vorbild können hier die Mechanismen des IStGH dienen.
Ausstattung der deutschen Gerichte verbessern und internationale Kooperation vertiefen
Es ist zu begrüßen, dass die personellen Mittel der Generalbundesanwaltschaft in den letzten Jahren erhöht wurden. Diese Mittel müssen jedoch weiter gestärkt werden. Um die Verfahren erfolgreich durchzuführen, muss insbesondere gewährleistet werden, dass auch die Spezialabteilungen innerhalb der einzelnen Anklagebehörden mit ausreichenden Personalmitteln ausgestattet sind. Im Interesse einer Effizienzsteigerung sollte geprüft werden, ob die Gerichtsbarkeit bei einem Oberlandesgericht gebündelt werden kann, das die Verfahren in Deutschland zentral bearbeitet.
Von zentraler Bedeutung für die Ermittlungen der Justizbehörden ist die Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Referat beim Bundeskriminalamt (Referat Völkerstrafrecht-Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV)) und den ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter. Auf eine Stärkung dieser Stellen sollte hingewirkt werden.
Den Austausch mit der internationalen Strafgerichtsbarkeit und neuen Beweissicherungsverfahren wie dem von der UN-Generalversammlung geschaffenen IIIM- Mechanismus für Syrien oder dem vom UN-Menschenrechtsrat eingerichteten IIMM für Myanmar muss weiter vertieft werden. Der IIIM und IIMM könnte in einen permanenten Mechanismus umgewandelt werden, der bei Bedarf zur Anwendung käme, um Beweise zu sammeln und schließlich nationale und internationale Strafverfolgungsbemühungen zu unterstützen.
Daneben muss die zwischenstaatliche Zusammenarbeit ausgebaut werden. Innerhalb der EU gilt es, die Kooperation im Rahmen des EU Genocide Networks zu stärken. Bei der Ermittlungszusammenarbeit können die EU-Agenturen, insbesondere Eurojust und Europol, einen wichtigen Beitrag leisten. Die Bundesregierung sollte ferner auf eine gemeinsame Initiative europäischer Staaten zur Stärkung der Strafgerichtsbarkeit sowie auf eine Harmonisierung der nationalen Völkerstraftrechtsansätze innerhalb der EU hinwirken.
An das Bündnis gegen Straflosigkeit im Rahmen der Allianz für Multilateralismus gilt es anzuknüpfen und konkrete Initiativen zu entwickeln und umzusetzen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt könnte die Alliance for Democracy sein.
Stärkung des Völkerstrafrechts auf internationaler Ebene
Dem Internationalen Strafgerichtshof kommt unverändert eine zentrale Position in der Verfolgung von Völkerstraftaten zu. Es ist dringend notwendig, dass die Bundesregierung an ihrer finanziellen und politischen Unterstützung des IStGH anknüpft und weiter ausbaut sowie andere Staaten kontinuierlich davon überzeugt, dies ebenfalls zu tun. Zudem sind Investitionen, etwa in digitale Technologien, zur zeitgemäßen Verbrechensaufarbeitung unerlässlich geworden. Neben der unzureichenden finanziellen Ausstattung für die große Bandbreite an Verfahren ist ein Grundproblem beim IStGH die fehlende Planungssicherheit des eigenen Personals aufgrund einer relativ kurzfristigen Budgetplanung. Die aktuellen Ermittlungsbemühungen zu den russischen Verbrechen in der Ukraine verdeutlichen die Notwendigkeit, Kapazitäten zur Nutzung, Auswertung und Überprüfung digitaler Informationen zu stärken. Neben der Mittelerhöhung muss die Bundesregierung zugleich auf die konsequente Umsetzung der aktuellen Reformprozesse des IStGH, einschließlich der Reform des Auswahlverfahrens der Richter*innen, drängen.
Daneben sollte sich die Bundesregierung weiterhin bilateral und multilateral dafür einsetzen, dass sich weitere Staaten dem IStGH anschließen. Bei zentralen internationalen Akteuren wie den USA als ständigem Mitglied des UN-Sicherheitsrats muss die Bundesregierung ihre Bemühungen fortsetzen, eine Unterstützung der Arbeit des IStGH etwa in Form von Überweisungen von unter das Völkerstrafrecht fallenden Fällen (Kriegsverbrechen, Genozidverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) durch den UN-Sicherheitsrat oder den UN-Menschenrechtsrat an den IStGH oder ein gleichwertiges Ad-hoc-Tribunal sowie durch Unterstützung von Ermittlungen des Chefanklägers des IStGH zu erreichen.
Neben der Unterstützung für den IStGH sollte sich Bundesregierung dafür engagieren, internationale Beweissicherungsmechanismen (aktuell für Syrien, Irak, Myanmar) zu stärken und darauf zu drängen, eine enge Zusammenarbeit mit lokalen Organisationen zu gewährleisten.
Um die Kriegsverbrechen in Syrien, Jemen und jüngst in der Ukraine zu ahnden, sollte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, Prozesse entweder durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats für den IStGH oder durch Schaffung eines Ad-hoc-Tribunals einzuleiten.