30.04.2018
Während Berlin seinen in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Beamten*innen Beihilfe zahlt, müssen gesetzlich (GKV) versichterte Beamte*innen ihre Beiträge komplett alleine bestreiten, ohne jede finanzielle staatliche Unterstützung.
Die sozialdemokratischen Mitglieder in Senat und Abgeordnetenhaus werden deshalb aufgefordert, es den Berliner Landesbeamte*innen vergleichbar dem aktuellen Gesetzentwurf des Hamburger Senats zu ermöglichen, bei bestehendem Beamtenverhältnis ohne finanzielle Nachteile aus der PKV in die GKV zu wechseln oder sich zu Beginn der Berufslaufbahn für die GKV zu entscheiden, ohne hierbei im Vergleich zum PKV-Beihilfesystem finanzielle Nachteile zu erleiden.
Dabei soll auf Antrag an Stelle der Beihilfen eine Pauschale gewährt werden, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt.
Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
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30.04.2018
Die SPD-Bundestagsfraktion und die Landesregierungen mit sozialdemokratischer Beteiligung werden aufgefordert, die Mitarbeit von Arbeitnehmervertretern in nach der Insolvenzordnung zu bildenden – vorläufigen – Gläubigerausschüssen abzusichern, indem sichergestellt wird, dass diesen Ausschüssen immer Arbeitnehmervertreter angehören. Die diesbezügliche „Soll“-Vorschrift im Gesetz ist in eine „Muss“-Vorschrift umzuwandeln. Zudem ist klarzustellen, dass Arbeitnehmervertreter auch dann dem Gläubigerausschuss angehören müssen, wenn die Arbeitnehmer keine Gläubiger im technischen Sinne sind. Die Arbeitnehmervertreter sind durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu Lasten der Masse gegen Haftungsrisiken abzusichern.
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30.04.2018
Die Mitglieder der Bundestagsfraktion der SPD werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der am 27.11.2011 aufgehobene § 7 der Insolvenzordnung über die Rechtsbeschwerde wieder in Kraft gesetzt wird, damit eine einheitliche Rechtsprechung im Insolvenzrecht durch die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung besser gewährleistet ist.
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30.04.2018
Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass in deutschen Handelseinrichtungen auf den Verpackungen von Lebensmitteln und bei Losewahren an den Auslagen sämtliche enthaltenen Inhaltsstoffe eindeutig angegeben werden müssen. Zurzeit sind nicht immer alle Inhaltsstoffe (vollständig) auf / bei allen Lebensmitteln angegeben.
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30.04.2018
Während Berlin seinen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Beamten Beihilfe zahlt, müssen gesetzlich (GKV) Versicherte ihre Beiträge komplett alleine bestreiten, ohne jede finanzielle staatliche Unterstützung.
Die sozialdemokratischen Mitglieder in Senat und Abgeordnetenhaus werden deshalb aufgefordert, es den Berliner Landesbeamtinnen und Landesbeamten vergleichbar dem aktuellen Gesetzentwurf des Hamburger Senats zu ermöglichen, bei bestehendem Beamtenverhältnis ohne finanzielle Nachteile aus der PKV in die GKV zu wechseln oder sich zu Beginn der Berufslaufbahn für die GKV zu entscheiden, ohne hierbei im Vergleich zum PKV-Beihilfesystem finanzielle Nachteile zu erleiden.
Dabei soll auf Antrag an Stelle der Beihilfen eine Pauschale gewährt werden, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt.
Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt.
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