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Antrag 78/II/2022 Unterstützung des Internationalen Tages der Alleinerziehenden

9.10.2022

Das Land Berlin soll als Vorreiterin den 28. September als Internationalen Tag der Alleinerziehenden anerkennen und mit Aktivitäten und Veranstaltungen auf die Situation von Alleinerziehenden aufmerksam und bestehenden Unterstützungs- und Beratungsangebote sichtbarer machen.

Antrag 79/II/2022 Bei häuslicher Gewalt bedarf es zum Schutz des Kindes einer rechtlichen Klarstellung im § 1684 BGB (= Umgangsrecht)

9.10.2022

dass der § 1684 BGB (= Umgang des Kindes mit seinen Eltern) um einen Passus ergänzt wird, der auf das Gewaltschutzgesetz verweist.

 

Konkret soll nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Einschränkung oder Aussetzung des Umgangsrechts für denjenigen Elternteil angeordnet werden können, der durch polizeiliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz von dem anderen Elternteil und dem mitbetroffenen Kind bzw. mitbetroffenen Kindern wegverwiesen wurde, also der beispielsweise die Wohnung nicht mehr betreten oder sich an bestimmten Orten nicht aufhalten darf oder durfte.

 

Derzeit findet in familienrechtlichen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht keine „Synchronisierung“ mit Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz statt. Vorfälle, bei denen es zu polizeilichen Schutzanordnungen gekommen ist, werden unter Umständen sogar bagatellisiert. Das Umgangsrecht, auch z.B. eines gewalttätigen Vaters, ist ein Grundrecht und gilt damit in kindschaftsrechtlichen Verfahren häufig als unantastbar.

 

So wird bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft nur unzureichend zwischen dem Recht des von Gewalt betroffenen Elternteils und der Kinder auf Schutz einerseits und dem Recht des gewalttätigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind andererseits abgewogen. Schlimmer noch: Schutzanordnungen, die nach dem Gewaltschutzgesetz möglich wären, werden in Verfahren zum Umgang eingeschränkt und ausgehebelt.

 

Die von uns geforderte Ergänzung im § 1684 BGB könnte etwa lauten:

Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, weil ein Elternteil Gewalt gegen den anderen anwendet. Ein Umgangsausschluss gemäß
§ 1684 Abs. 4 S. 1 u. 2 BGB, der in der Regel einem Sorgerechtsentzug gleichkommt, ist deshalb unter Umständen auch bei mittelbarer Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, etwa dann, wenn Leib und Leben eines Elternteils (aber nicht unmittelbar eines Kindes) durch die Umgangsregelung bedroht sind, weil Übergriffe gegen den Elternteil stattfinden.

 

Aus psychologischer Sicht sollte klar sein: Das Kindeswohl ist in einer von Gewalt geprägten Elternbeziehung immer gefährdet, weil (auch) Gewalt der Eltern untereinander für Kinder schwere Belastungen bis hin zu Traumatisierungen bedeuten. Im Zuge der berechtigten Durchsetzung des Vaterrechts auf Pflege und Erziehung der Kinder darf dies nicht übersehen werden.

 

Eine genaue Prüfung des Kindeswohls, wenn Gewalt zwischen den Eltern stattfindet, ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn das geteilte (oder doppelte) Elternrecht – als Recht des Vaters und als Recht der Mutter – findet seine Grenze nicht nur im „staatlichen Wächteramt“

 

(vgl. Art. 6 Abs. 2 GG: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“)

 

sondern Elternrecht 1 und Elternrecht 2 finden ihre jeweilige Schranke ebenso in den Grundrechten des anderen Elternteils, zum Beispiel im Persönlichkeitsrecht oder im Recht auf körperliche Unversehrtheit des Trennungspartners, Art. 2 GG.

 

Bei Grundrechtsverletzungen, die sich Eltern – zum Beispiel in Kontexten häuslicher Gewalt – zufügen, ist dies zu berücksichtigen, denn diese haben regelmäßig Auswirkungen auf das Kind, was auch in die Konzeption des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG abgebildet wird . Da das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege beiden Elternrechten gleichsam innewohnt, kann es davon nicht unbeschadet bleiben.

Antrag 209/II/2022 Tierschutz ist kein Nullsummenspiel – für ein Wildtierkompetenzzentrum in Berlin

9.10.2022

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses werden aufgefordert sich für die Einrichtung eines Wildtierkompetenzzentrums einzusetzen, sowie eine ausreichende finanzielle Berücksichtigung im Landeshaushalt zu sichern.

Berlin als grüne Metropole wächst – nicht nur mehr und mehr Menschen zieht es in unsere Stadt, auch Wildtiere breiten sich zunehmend im urbanen Raum aus, denn die Region bietet für viele einen sicheren und adäquaten Lebensraum. Diese Artenvielfalt trägt zu unserer Lebensqualität bei, sichert eine nachhaltige Entwicklung der natürlichen Räume und ist Teil eines verantwortungsbewussten Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen. Die Akzeptanz in der Bevölkerung für ein Zusammenleben mit Wildtieren steigt, gleichzeitig wachsen aber auch die Konflikte, denn wir begegnen uns immer häufiger. 

Darum benötigt Berlin ein Wildtierkompetenzzentrum. An diesem Ort sollen wissenschaftliche Kompetenz im Bereich der Betreuung und Auswilderung, artgerechte Pflege und Unterbringung, sowie tierärztliche und artgerechte Versorgung gewährleistet werden. Neben diesen Angeboten kann ein Wildtierkompetenzzentrum eine wichtige Funktion als Bildungsstätte und Vernetzungsraum erfüllen, um eine gesamtstädtische Wildtierstrategie zu etablieren.

Antrag 221/II/2022 Stimmabgabe für Auslandsdeutsche in Konsulaten und Botschaften möglich machen

9.10.2022

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion sowie die sozialdemokratischen Minister*Innen auf Bundesebene werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass sog. Auslandsdeutsche (also dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige), die das Recht haben, an Wahlen in Deutschland teilzunehmen, ihre Stimmabgabe auch in deutschen Konsulaten und Botschaften durchführen können. Das Konsulat bzw. die Botschaft soll außerdem für die Kosten des Transports bzw. Versands der Stimmen aufkommen.

Antrag 192/II/2022 Transeuropäischen Bahnverkehr stärken

9.10.2022

Die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion, der Bundeskanzler und die weiteren sozialdemokratischen Kabinettsmitglieder sowie die sozialdemokratischen Abgeordneten der S&D-Fraktion im Europäischen Parlament werden dazu aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass Hochgeschwindigkeitsverkehrsstrecken zwischen den europäischen Städten geschaffen werden. Die Finanzierung soll über gemeinschaftliche Fördergelder der EU erfolgen.

 

Dabei sollen nur Metropolen/Hauptstädte angeschlossen werden, um einen schnellen Personenverkehr zwischen den Ballungszentren der EU-Länder zu gewährleisten. Diese Hochgeschwindigkeitsstrecken sollen über eigene Gleisbetten verfügen, damit langsamerer Nahverkehr die Züge nicht ausbremst. Bei der Anbindung der Metropolen wird dabei besonders auf energiearme Antriebsarten gesetzt.