Archive

Antrag 134/II/2018 Gute Luft für besseres Lernen

16.10.2018

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundestagsfraktion, der Bundesregierung  und des Europäischen Parlaments werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass bei anstehender Überarbeitung der MVVTB (Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) sowie auch bei allen anderen Vorschriften für Neubauten und Sanierungen von Wohnungen und öffentlichen Gebäuden, insbesondere Schulen Richtlinien formuliert werden, die festlegen, dass saubere und gesunde Luft eine Grundbedingung ist, die in allen Räumen, in denen Menschen sich aufhalten, arbeiten oder lernen, eingehalten und den Empfehlungen des Umweltbundesamts (Arbeitskreis Lüftung) gefolgt werden muss.

Antrag 71/II/2018 Wohnungstausch auf eine gesetzliche Grundlage stellen! Für eine soziale Wohnungspolitik!

14.10.2018

Überwiesen an SPD Bundestagsfraktion

Der Wohnungstausch zwischen Mieterinnen und Mietern befindet sich derzeit in einer Grauzone und muss auf eine solide gesetzliche Grundlage gestellt werden. So kann den legitimen Interessen breiter Bevölkerungsschichten entsprochen werden. Der direkte Wohnungstausch ermöglicht auf Grundlage der bestehenden Mietverhältnisse einen Wohnungstausch auf freiwilliger Basis. Durch diesen Wohnungstausch treten die jeweiligen Mieterinnen und Mieter in die bestehenden Mietverhältnisse ein und verhindern so eine wechselseitige Mietsteigerung.

 

Der SPD-Landesparteitag Berlin fordert die SPD Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats, der SPD-Bundesparteitag fordert die SPD-Bundestagsfraktion dazu auf, eine entsprechende gesetzliche Initiative zu starten.

Antrag 72/II/2018 Wohnungstausch auf eine gesetzliche Grundlage stellen! Für eine soziale Wohnungspolitik!

13.10.2018

Der Wohnungstausch zwischen Mietern befindet sich derzeit in einer Grauzone und muss auf eine solide, gesetzliche Grundlage gestellt werden. So kann den legitimen Interessen breiter Bevölkerungsschichten entsprochen werden. Der direkte Wohnungstausch ermöglicht auf Grundlage der bestehenden Mietverhältnisse einen Wohnungstausch auf freiwilliger Basis. Durch diesen Wohnungstausch, treten die jeweiligen Mieter in die bestehenden Mietverhältnisse ein und verhindern so eine wechselbedingte Mietsteigerung. Der Parteitag fordert die SPD Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Senats, die Mitglieder des Bundestages auf, folgende gesetzliche Initiative zu starten:

 

Rechte und Pflichten bei Wohnungsübergang

(1) Geht eine Wohnung durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Nutzer oder Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Mietverhältnisses ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Bundesrechts oder durch ein Landesrecht geregelt, so werden sie Inhalt des Mietverhältnisses zwischen dem neuen Mieter*in und dem Wohnungseigentümer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Mieter*in geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Mieter*in durch Rechtsnormen eines anderen Bundesgesetzes oder durch ein anderes Landesgesetz geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn das Bundesgesetz oder das Landesgesetz nicht mehr gilt.

 

(2) Der bisherige Mieter*in haftet neben dem neuen Mieter*in für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Mieter für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

 

(3) Die Kündigung des Mietverhältnisses eines Mieters*in durch den bisherigen Eigentümer der Wohnung oder durch einen neuen Inhaber wegen des Übergangs des Mietverhältnisses ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

 

(4) Der bisherige Mieter*in oder der neue Mieter*in hat den von einem Übergang betroffenen Eigentümer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang.

 

(5) Der Wohnungseigentümer kann dem Übergang des Mietverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat nur aufschiebende Wirkung bis der übernehmende Mieter*in die Leistungsfähigkeit den Mietzins zu entrichten, schriftlich dem Wohnungseigentümer nachgewiesen hat.

Antrag 45/I/2018 Sicherung der Nahversorgung durch Aktualisierung des Baurechts

22.04.2018

In § 11 Abs. 3 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) soll die Zahl „1200“ drei Mal durch die Zahl „1600“ ersetzt werden.