Archive

Antrag 99/II/2018 Parlamentarisierung der Europäischen Institutionen

12.10.2018

Die SPD im Bund und in der EU setzt sich für folgende Maßnahmen zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie in den Institutionen der EU ein:

  1. Entwicklung eines gemeinsamen Wahlprogrammes für die Europawahl 2019 und einer Spitzenkandidatin / eines Spitzenkandidaten.
  2. Stärkung der Wahl- und Kontrollrechte des Europäischen Parlaments gegenüber der Kommission: Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments wählen aus ihren Reihen die Kommissionspräsidentin / den Kommissionspräsidenten und bestätigen die Mitglieder der Kommission; sie haben neben dem Recht auf Auskunft über legislative Tätigkeiten der Kommission das Recht, die Mitglieder der Kommission vorzuladen, sie zu rügen sowie ihnen im Ausnahmefall mit qualifizierter Mehrheit das Vertrauen zu entziehen.
  3. Initiativrecht des Europäischen Parlaments: Das Parlament soll analog zur Europäischen Kommission Gesetzesinitiativen einbringen können. Hierfür soll ein zuvor festzulegendes Quorum der Abgeordneten vonnöten sein.
  4. Rechtfertigung der Arbeitsprogramme der jeweiligen Ratspräsidentschaft vor dem Europäischen Parlament. Das Parlament soll mit einfacher Mehrheit Änderungen am Programm der Ratspräsidentschaft einbringen können.

 

Antrag 18/II/2018 Historische Kommission reformieren

12.10.2018

Der Beschluss des SPD-Parteivorstands aus dem Juni 2018, die Historische Kommission abzuschaffen, wird zurückgenommen. Um die Arbeit der Kommission für die Partei und darüber hinaus nutzbarer zu machen, wird sie im Rahmen des Prozesses „SPDerneuern“ reformiert.

Antrag 117/II/2018 Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Japan ablehnen!

12.10.2018

Die SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Mitglieder in der Bundesregierung sowie die S&D-Fraktion im Europäischen Parlament werden aufgefordert, sich für folgendes Ziel einzusetzen:

 

Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Japan („Economic Partnership Agreement“) ist abzulehnen. Im Vorfeld geweckte Erwartungen beim Walfang, beim illegalen Holzeinschlag (der z. B. mit Rumänien auch EU-Mitgliedsstaaten betrifft) oder bei der Durchsetzung eines Internationalen Handelsgerichtshofs erfüllt das Abkommen nicht.

Ein dringend nötiger Neustart in der EU-Handelspolitik bleibt weiter aus. Selbst die langen Debatten während der TTIP- und CETA-Verhandlungen haben offensichtlich nicht zu einer Neuausrichtung der Handelspolitik der EU-Kommission geführt. Wieder entsteht der Eindruck, dass auf nationaler und kommunaler Ebene in den Bereichen der Daseinsvorsorge oder bei Standards für Arbeitsschutz, Medikamente, Umweltschutz sowie Lebensmittel zu viel politischer Handlungsspielraum aus der Hand gegeben wird.

Antrag 43/II/2018 "Come on strike! Mehr Sicherheit für streikende Azubis"

11.10.2018

Der Streik ist das wichtigste Kampfmittel der Gewerkschaften und Beschäftigten, um ihren Forderungen gegenüber den Arbeitgeber*innen Nachdruck zu verleihen. Gleichzeitig ist ein Streik auch immer eine Ausnahmesituation, die höchste Eskalationsstufe in einer Tarifauseinandersetzung. Das Streikrecht ist an viele Bedingungen geknüpft, um rechtmäßig zu sein. So darf nicht während der Laufzeit eines Tarifvertrages gestreikt werden, ein Streik muss verhältnismäßig sein und es muss ein von einer Gewerkschaft autorisierter und betreuter Streik sein.

 

So ist es nicht verwunderlich, dass die Arbeitgeber*innenseite Streiks mit allen möglichen Mitteln verhindern will. Denn sie bedeuten Gewinneinbußen. Drohungen, Schikane und fehlender Zugang der Gewerkschaften zu Beschäftigten in einem Unternehmen gehört zur Tagesordnung. Eine Gruppe ist dem oft hilflos ausgeliefert: Auszubildende.

Jede*r Arbeitnehmer*in hat das Recht zu streiken, das im Artikel 9 des Grundgesetzes verankert ist. Und das gilt auch für Auszubildende, die ganz ausdrücklich in den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aufgenommen sind. Wörtlich heißt es in §5: „Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“

 

Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits erstmalig in einem Urteil von 1984 festgestellt (1 AZR 342/83 vom 12.09.84 AP Nr. 81 zu Art. 9 GG). Das Streikrecht von Azubis ist aufgrund ihrer besonderen Situation auch an besondere Bedingungen geknüpft, die über die Streikregeln für ausgelernte Arbeitnehmer*innen hinausgehen. So darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden, zum Beispiel bei Streiks in der Zeit der Abschlussprüfungen. Ob dieser Fall besteht, wird bei jedem Streik, bei dem die Auszubildenden in den Streik miteinbezogen werden sollen, geprüft.

 

Die DGB-Gewerkschaften berichten jedoch oft von Behauptungen der Arbeitgeber*innen, Azubis hätten kein Streikrecht. Dies verstößt jedoch gegen das Grundgesetz (Art. 9 Abs.3 Grundgesetz). Ob Auszubildende sich am Streik beteiligen dürfen, prüft im Einzelfall die zuständige Gewerkschaft und nicht die Arbeitgeber*innenseite! Arbeitsrechtliche Androhungen der Arbeitgeber*innen, wie zum Beispiel Abmahnungen, Eintragungen in Personalakten und die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sind ausdrücklich verboten.

 

Auch Berufsschulen versuchen laut den DGB-Gewerkschaften, Auszubildenen einzureden, die Berufsschulpflicht würde über dem Streikrecht stehen. Doch auch das ist falsch: Die Streikteilnahme gilt als entschuldigte Fehlzeit und gefährdet das Ausbildungsziel nicht.

 

Daher fordern wir:

  • Festschreibung des besonderen Schutzes für streikende Auszubildende im Betriebsverfassungsgesetz
  • Ermöglichung der konsequenten Durchsetzung des Streikrechts durch Festschreibung des besonderen Schutzes für streikende Auszubildende vor, während und nach dem Streik im Betriebsverfassungsgesetzes
  • Im Betriebsverfassungsgesetzt festgeschriebene Sanktionen für Arbeitgeber*innen und Berufsschulen, die Auszubildenden das Streikrecht verbieten, bzw. die Rechtslage der Auszubildenden falsch darstellen

 

Informationspflicht der Ausbildungsstelle bis zum Abschluss des Ausbildungsvertrages gegenüber dem*der Auszubildenden über sein*ihr Streikrecht in verständlicher Weise. Innerhalb von Ausbildungsvertägen ist festzuhalten, dass der*die Auszubildende über sein*ihr Streikrecht vollständig und verständlich informiert worden ist.

Antrag 219/II/2018 Keine Koalition mit Seehofer

11.10.2018

Die SPD wird nicht weiter Teil einer Koalition mit einem Minister Horst Seehofer sein. Er hat mit seinen jüngsten Äußerungen, in denen er die Migration „Mutter aller Probleme“ genannt hat, seine menschenfeindliche Grundeinstellung endgültig offenbart. In Seehofers Äußerungen offenbart sich die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit als strukturelles Problem in der CSU. Für eine antifaschistische Partei wie die SPD ist es schlicht unmöglich mit diesem Mann weiter gemeinsam Politik zu machen.

 

Wir fordern daher den Rücktritt von Horst Seehofer, alternativ seine Entlassung. Die SPD-Spitze ist aufgefordert, sich von Seehofers Einstellungen klar abzugrenzen und die Große Koalition aufzukündigen, sollte er weiterhin Minister bleiben.