Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz, das am 23. Dezember 2016 im Bundestag beschlossen wurde und am 25. Juli 2017 in Kraft getreten ist, verspricht Menschen mit Behinderung eine vermeintlich selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Laut UN-Behindertenrechtskonvention ist eine Verbesserung der sozialen Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland längst überfällig.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in der jetzigen, beschlossenen Form aber unzulänglich beziehungsweise fehlerhaft. Das Bundesteilhabegesetz sieht als Eingliederungshilfen Maßnahmen vor, die dem Artikel 19 der UN-Behindertenkonvention widersprechen. Gegen das dort formulierte Menschenrecht auf „selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ sprechen das sogenannte „Poolen von Leistungen“ und die damit verbundene Bevormundung durch Behörden.
Leistungen zur Eingliederung werden nicht mehr individuell, sondern für mehrere Betroffene gemeinsam bewilligt, wenn die gemeinsame Leistung laut §116 des BTHG „für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.“ Hier droht eine Abhängigkeit von den Behörden und den Leistungsträger*innen, die zur „Zwangspoolung“ führen kann. Individuelle Transporte zu Freizeitaktivitäten werden nicht mehr möglich, Assistenzen müssen geteilt werden oder ein Leben in einer Wohngemeinschaft wird zwangsweise vorgeschrieben. Wollen beispielsweise mehrere Menschen aus einer Region unabhängig voneinander in eine größere Stadt gebracht werden, so werden diese nun gebündelt an einem Termin transportiert, um Kosten zu sparen. Auf die individuellen Termine und Bedürfnisse der Einzelnen* wird dabei keine Rücksicht genommen. Die „Zwangspoolung“ widerspricht daher dem Recht auf Selbstbestimmung.
Grundsätzlich sind die Hilfsleistungen nur vermeintlich den individuellen Ansprüchen der Betroffenen angepasst. Im Bundesteilhabegesetz formuliert §104 II allerdings explizit, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann zu entsprechend sind, wenn sie als angemessen bewertet werden. Die Angemessenheit richtet sich aber nur nach den Kosten. Werden die Kosten für eine gewünschte Leistung als „unverhältnismäßig“ angesehen, müssen sich die Betroffenen mit „vergleichbaren Leistungen“ zufrieden geben. Was eine solche vergleichbare Leistung ist, beschließen die Leistungserbringer*innen. Leistungserbringer*innen sind Einrichtungen oder Dienstleister*innen, die von den verschiedenen Leistungsträger*innenschaften (Krankenkasse, Sozialamt, etc.) mit gewissen Eingliederungshilfen beauftragt wurden. Hierin äußert sich ein zugrundeliegender Sparzwang, der den individuellen Ansprüchen der Betroffenen übergeordnet ist.
Das Bundesteilhabegesetz soll deswegen korrigiert und zu einem Gesetz der wirklichen Teilhabe und der tatsächlichen Selbstbestimmung gemacht werden. Nur ohne zwanghafte Auflagen, die die Betroffenen letztlich pauschalisieren und individuelle Bedürfnisse missachten, und ohne Bevormundung durch Ämter und Leistungsträger*innenschaften kann das Gesetz die Selbstbestimmung garantieren.
Deswegen fordern wir:
- Die Eingliederungshilfen sollen individuell genehmigt werden, um eine tatsächliche (soziale) Teilhabe eines jeden Individuums nach den individuellen Ansprüchen und Vorlieben zu ermöglichen. Das bedeutet gleichzeitig ein Verzicht auf „Zwangspoolung“
- Die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen sollen an erster Stelle stehen und sie sollen nicht aufgrund von Kosten zurückgestellt werden dürfen. Der Sparzwang darf die Lebensqualität der Betroffenen keinesfalls einschränken und muss deswegen aufhören. Eine transparente Beurteilung der Leistungen anhand von Kriterien, die gemeinsam mit den Betroffenen erstellt werden, halten wir für maßgeblich, um das Recht auf Selbstbestimmung und eine gleichwertige Lebensqualität wirklich erreichen zu können.
- Die nach dem (korrigierten) Bundesteilhabegesetz festgelegten Rechte auf Leistungen müssen transparent und übersichtlich gemacht werden. Allen Betroffenen muss eindeutig klar werden können, wem welche Leistungen zustehen und wie sie sie beziehen können. Damit kann der Willkür oder Fehlern der Ämter vorgebeugt werden.
- Die Eingliederungshilfen sollen individuell genehmigt werden, um eine tatsächliche (soziale) Teilhabe eines jeden Individuums nach den individuellen Ansprüchen und Vorlieben zu ermöglichen. Das bedeutet gleichzeitig ein Verzicht auf „Zwangspoolung“
- Die Bedürfnisse und Wünsche der Betroffenen sollen an erster Stelle stehen und sie sollen nicht aufgrund von Kosten zurückgestellt werden dürfen. Der Sparzwang darf die Lebensqualität der Betroffenen keinesfalls einschränken und muss deswegen aufhören. Eine transparente Beurteilung der Leistungen anhand von Kriterien, die gemeinsam mit den Betroffenen erstellt werden, halten wir für maßgeblich, um das Recht auf Selbstbestimmung und eine gleichwertige Lebensqualität wirklich erreichen zu können.
- Die nach dem (korrigierten) Bundesteilhabegesetz festgelegten Rechte auf Leistungen müssen transparent und übersichtlich gemacht werden. Allen Betroffenen muss eindeutig klar werden können, wem welche Leistungen zustehen und wie sie sie beziehen können. Damit kann der Willkür oder Fehlern der Ämter vorgebeugt werden.
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz, das am 23. Dezember 2016 im Bundestag beschlossen wurde und am 25. Juli 2017 in Kraft getreten ist, verspricht Menschen mit Behinderung eine vermeintlich selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Laut UN-Behindertenrechtskonvention ist eine Verbesserung der sozialen Teilhabe behinderter Menschen in Deutschland längst überfällig.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in der jetzigen, beschlossenen Form aber unzulänglich beziehungsweise fehlerhaft. Das Bundesteilhabegesetz sieht als Eingliederungshilfen Maßnahmen vor, die dem Artikel 19 der UN-Behindertenkonvention widersprechen. Gegen das dort formulierte Menschenrecht auf „selbstbestimmtes Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft“ sprechen das sogenannte „Poolen von Leistungen“ und die damit verbundene Bevormundung durch Behörden.
Leistungen zur Eingliederung werden nicht mehr individuell, sondern für mehrere Betroffene gemeinsam bewilligt, wenn die gemeinsame Leistung laut §116 des BTHG „für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.“ Hier droht eine Abhängigkeit von den Behörden und den Leistungsträger*innen, die zur „Zwangspoolung“ führen kann. Individuelle Transporte zu Freizeitaktivitäten werden nicht mehr möglich, Assistenzen müssen geteilt werden oder ein Leben in einer Wohngemeinschaft wird zwangsweise vorgeschrieben. Wollen beispielsweise mehrere Menschen aus einer Region unabhängig voneinander in eine größere Stadt gebracht werden, so werden diese nun gebündelt an einem Termin transportiert, um Kosten zu sparen. Auf die individuellen Termine und Bedürfnisse der Einzelnen* wird dabei keine Rücksicht genommen. Die „Zwangspoolung“ widerspricht daher dem Recht auf Selbstbestimmung.
Grundsätzlich sind die Hilfsleistungen nur vermeintlich den individuellen Ansprüchen der Betroffenen angepasst. Im Bundesteilhabegesetz formuliert §104 II allerdings explizit, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann zu entsprechend sind, wenn sie als angemessen bewertet werden. Die Angemessenheit richtet sich aber nur nach den Kosten. Werden die Kosten für eine gewünschte Leistung als „unverhältnismäßig“ angesehen, müssen sich die Betroffenen mit „vergleichbaren Leistungen“ zufrieden geben. Was eine solche vergleichbare Leistung ist, beschließen die Leistungserbringer*innen. Leistungserbringer*innen sind Einrichtungen oder Dienstleister*innen, die von den verschiedenen Leistungsträger*innenschaften (Krankenkasse, Sozialamt, etc.) mit gewissen Eingliederungshilfen beauftragt wurden. Hierin äußert sich ein zugrundeliegender Sparzwang, der den individuellen Ansprüchen der Betroffenen übergeordnet ist.
Das Bundesteilhabegesetz soll deswegen korrigiert und zu einem Gesetz der wirklichen Teilhabe und der tatsächlichen Selbstbestimmung gemacht werden. Nur ohne zwanghafte Auflagen, die die Betroffenen letztlich pauschalisieren und individuelle Bedürfnisse missachten, und ohne Bevormundung durch Ämter und Leistungsträger*innenschaften kann das Gesetz die Selbstbestimmung garantieren.