Antrag 210/I/2025 Wo Alkohol drin ist, muss auch Alkohol drauf stehen

Der PES-Kongress möge beschließen:

Der SPE-Parteitag möge beschließen:

 

Es gibt viele Schlupflöcher bei der Kennzeichnung alkoholhaltiger Produkte.

 

Wenn Alkohol nicht als Zutat, sondern in nur in der Herstellung, beispielsweise als Lösemittel für Aromen oder zur Konservierung, verwendet wird, muss dies nicht explizit gekennzeichnet werden. Dies ist zum Beispiel bei vielen Fertigprodukten der Fall.

 

Hersteller*innen müssen nicht das Wort „Alkohol“ verwenden, sondern schreiben stattdessen die Art des Alkohols (z.B. Cognac, Sherry oder Marc de Champagne) oder auch chemische Bezeichnungen wie Ethanol oder Äthanol in die Zutatenliste. Diese uneindeutige Kennzeichnung kann bei Verbraucher*innen zu Verwirrung führen.

 

Unverpackte Lebensmittel müssen überhaupt nicht gekennzeichnet werden. Dazu gehören beispielsweise lose Süßigkeiten. Hierzu zählen auch Gerichte in Restaurants oder Kuchen in Cafés.

 

Auch kleine Verpackungen, mit einer Oberfläche, die kleiner als 10 cm2 ist, müssen keine Zutatenliste aufführen.

 

Bei Getränken besteht erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozenten eine Kennzeichnungspflicht. Beispielsweise Malzbier, ein Getränk, welches auch gerne von Kindern und Jugendlichen konsumiert wird, enthält in geringen Mengen Alkohol.

 

Es kann nicht von Verbraucher*innen erwartet werden, dass sie die Herstellungsprozesse aller Lebensmittel kennen und wissen, wann sie Gefahr laufen Alkohol gegen ihren Willen zu konsumieren.

 

Für verschiedenste Personen wird die mangelnde Kennzeichnungspflicht zum Gesundheitsrisiko. Schwangere sollen zum Schutz des ungeborenen Kindes schon auf kleinste Mengen Alkohol verzichten. Bei Kindern kann durch die regelmäßige Zufuhr geringer Mengen Alkohol ein Gewöhnungseffekt entstehen, wodurch die Hemmschwelle zum Konsum verringert wird, was zu Entwicklungsstörungen im Kinder- und Jugendalter führen kann oder auch zu Alkoholismus. Abstinente Alkoholiker*innen können bereits durch kleinste Mengen oder nur durch den Geruch von Alkohol rückfällig werden. Dazu kommen Menschen, die aus religiösen Gründen auf Alkohol verzichten.

 

Daher fordern wir

 

  • Einführung eines einheitlichen, eindeutigen Hinweises nach dem Vorbild “Kann Spuren von Alkohol enthalten“ und gut erkennbaren Piktogramms für alkoholhaltige Lebensmittel
  • Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Wort „Alkohol“
  • Kennzeichnung von alkohol-haltigen Produkten unabhängig der Packungsgröße
  • Kennzeichnung von alkoholhaltigen Produkten, auch wenn Alkohol nicht als Zutat, sondern zu einem anderen Zweck (Lösemittel, Konservierungsstoff, etc.) zugesetzt wird
  • Kennzeichnung auch von unverpackten Lebensmitteln (z.B. durch entsprechenden Aufkleber für die Umverpackung)
  • Kennzeichnungspflicht auch für Restaurants, Imbisse, Cafés etc. mit Unterstützung der Zuliefer*innen (Alkohol, der in Zutaten oder beim Kochen verwendet wird, sollte gemeinsam mit den Allergenen aufgeführt werden)
Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 211/I/2025 (Konsens)