Antrag 61/III/2016 Wahlrecht im Land Berlin und in den Berliner Bezirken auch für Nicht-EU-Bürger*innen

Status:
Erledigt

Wir fordern die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und des Senats dazu auf, sich für die Schaffung der (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen einzusetzen bzw. diese zu schaffen, das aktive Wahlrecht für Berliner*innen, die nicht EU-Bürger*innen sind, einführen und umsetzen zu können. Auch gemeldete Nicht-EU-Bürger*innen mit Lebensmittelpunkt in Berlin sollen sich an den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin, an den Wahlen in den Bezirken sowie an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden beteiligen können.

 

Menschen, die als Diplomat*innen mit ihrer Familie in Berlin leben, sind von diesem Recht auszunehmen. Dies gilt auch für ihre Lebenspartner*innen, vorausgesetzt, dass es sich bei diesen ebenfalls um Nicht-EU-Bürger*innen handelt.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum Nicht-EU-Bürger*innen als Teil der Berliner Bevölkerung von der Möglichkeit, die auch sie direkt betreffende Politik in Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden mitzubestimmen, ausgegrenzt werden.

 

Vorbilder zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Nicht-EU-Bürger*innen gibt es in der EU einige: Das aktive und passive Kommunalwahlrecht für (einige) Nicht-EU-Ausländer*innen gibt es innerhalb der Europäischen Union in folgenden Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Großbritannien.

 

Der Versuch der Einführung des Kommunalwahlrechts für Ausländer*innen im Jahre 1989 durch die damalige sozialliberale Koalition in Schleswig-Holstein wurde 1990 vom Bundesverfassungsgericht mit der Begründung für verfassungswidrig erklärt, dass das Kommunalwahlrecht für Ausländer*innen gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoße. Nach dieser Bestimmung müsse das Volk auch in den Kreisen und Gemeinden eine gewählte Vertretung haben; der Begriff des Volkes wird dabei mit demselben Inhalt wie in Art. 20 Abs. 2 GG verwendet. Diese Vorschrift meine mit „Volk“ das deutsche Volk und verknüpfe den Volksbegriff mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit erfasse der Begriff des Volkes in den Gemeinden und Kreisen nur deren deutsche Einwohner. Das schließe die Gewährung eines Kommunalwahlrechts an Ausländer aus.

 

Allerdings wurden 1992 aktives und passives Wahlrecht für EU-Ausländer*innen zur Teilnahme an Wahlen auf der kommunalen Ebene in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG verankert und damit die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Maastricht umgesetzt – damit erscheint die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, die die Volkszugehörigkeit an die deutsche Staatsbürgerschaft knüpft zumindest fragwürdig.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Koalitionsvertrag (Konsens)