Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, die Verwaltungsgerichtsordnung dahingehend zu ändern, dass das Verfahren zur Zulassung einer Berufung wieder abgeschafft wird und die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durchgängig wieder in einer zweiten Tatsacheninstanz angegriffen werden können.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe
Die Forderung, die Verwaltungsgerichtsordnung dahingehend zu ändern, dass das Verfahren zur Zulassung einer Berufung wieder abgeschafft wird und die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durchgängig wieder in einer zweiten Tatsacheninstanz angegriffen werden können, wird wohl nicht realisiert.
Bis Ende 1996 war die Berufung im Verwaltungsprozess eine im Regelfall zulassungsfreie zweite Tatsacheninstanz und nach § 131 Abs. 2 VwGO a.F. lediglich von einer bestimmten Berufungssumme abhängig. Das Erfordernis der richterlichen Zulassung war die Ausnahme. Mit dem 6. VwGOÄndG (6. Gesetz zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze v. 1. 11. 1996, BGBl I, 1626) hat der Gesetzgeber den Ausnahmefall zum Prinzip gemacht und die Berufung mit Wirkung ab dem 1.1.1997 dem generellen Zulassungserfordernis unterstellt. Der Unterlegene soll darlegen müssen, warum die Entscheidung des VG einer Korrektur bedarf. Damit wurde dem eigentlichen Berufungsverfahren ein Filter vorgeschoben.
Nach dem 6. VwGOÄndG musste die Berufung beim VG eingelegt werden. Nur das OVG aber durfte über die Zulassung entscheiden. Dies hat der Gesetzgeber mit der Novellierung der §§ 124, 124a VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess im Jahr 2001 (RmBereinVpG v. 20. 12. 2001, BGBl I, 3987) geändert und auch dem VG die Befugnis zur Zulassung der Berufung eingeräumt.
Die Gründe für die Rechtsmittelzulassung lagen seinerzeit in der wachsenden Belastung aller Obergerichte. Daher wurde die Rechtsmittelzulassung in nahezu alle deutschen Prozessordnungen übernommen. Vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der zuständigen Fachpolitiker die Belastung der Obergerichte in Zukunft sicher weiter ansteigen wird, müsse die Beschränkung der Zulassung auf die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe erhalten bleiben um nicht erfolgversprechende Berufungen auszuscheiden und damit den Berufungsgerichten mehr Ressourcen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu verschaffen sowie die Verfahren beschleunigen.
Die Forderung, die Verwaltungsgerichtsordnung dahingehend zu ändern, dass das Verfahren zur Zulassung einer Berufung wieder abgeschafft wird und die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durchgängig wieder in einer zweiten Tatsacheninstanz angegriffen werden können, wurde in die Parlamentarische Diskussion eingebracht.