Antrag 04/III/2016 Verhinderung und Beseitigung von nachträglich hervorgerufenen "Doppelverbeitragungen" in der betrieblichen Altersversorgung

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich für folgende Ergänzung am Schluss des § 229 (1) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einzusetzen:

 

Beitragsfrei bleiben Kapitalleistungen aus bereits vor 2004 bestehenden freiwillig abgeschlossenen Verträgen, bei denen sonst aus dem Gesetz Beitragspflichten vor und nach der Leistungsfälligkeit entstehen würden („Doppelverbeitragung“). Die Rückzahlungsabwicklung der bereits erhobenen Beiträge regelt eine Ausführungsverordnung.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Annahme 03/II/2016 (Landesvorstand) (Konsens)