Antrag 332/I/2025 Verbandsklagerecht für anerkannte Fachverbände der Wohnungslosenhilfe für obdachlose Menschen

Status:
Nicht abgestimmt

Da obdachlose Menschen aufgrund ihrer Lebensumstände kaum eine realistische Chance haben, ihre Rechte individuell einzuklagen, bleibt ihnen der Zugang zu notwendigen Hilfen oft verwehrt. Um sicherzustellen, dass Betroffene ihre Ansprüche tatsächlich durchsetzen und Zugang zu den ihnen zustehenden Hilfen erhalten, muss ein Verbandsklagerecht eingeführt werden. Sozialverbände müssen befugt sein, im Namen der Betroffenen für eine angemessene Hilfestellung juristisch einzutreten. Daher fordern wir die SPD-Abgeordneten des Senat auf, folgende Maßnahmen umzusetzen:

Anerkannte Fachverbände der Wohnungslosenhilfe erhalten das Recht, juristisch gegen strukturelle Hürden vorzugehen, die obdachlose Menschen daran hindern, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff. SGB XII in Anspruch zu nehmen. Dazu zählt auch die Befugnis, im Namen der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung wird im Berliner Ausführungsgesetz zum SGB XII (AG SGB XII Berlin) oder in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe festgeschrieben.

 

  1. Anerkannte Sozialverbände erhalten das Recht, Verstöße gegen die Unterbringungspflicht nach § 17 ASOG rechtlich geltend zu machen. Das umfasst insbesondere Fälle, in denen obdachlose Menschen ohne zumutbare Alternative aus Unterkünften entlassen oder in Wohnverhältnissen untergebracht werden, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht entsprechen. Dazu zählt auch die Befugnis, in Vertretung der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung soll durch eine Ergänzung von § 17 ASOG Berlin um einen neuen Absatz festgeschrieben werden, der ein Verbandsklagerecht ausdrücklich vorsieht. Alternativ wird das Recht in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe festgeschrieben.

  2. Anerkannte Sozialverbände erhalten das Recht, gegen systematische Verzögerungen, Versäumnisse oder strukturelle Mängel in der Wohnraumvermittlung juristisch vorzugehen, um die Einhaltung gesetzlicher Fristen und Verpflichtungen durchzusetzen. Dazu zählt auch die Befugnis, in Vertretung der Betroffenen entsprechende Verfahren einzuleiten, wenn sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder anderer Belastungen nicht selbst in der Lage sind, Anträge zu stellen oder Behördengänge zu bewältigen. Diese Regelung wird entweder in einem neuen eigenständigen Landesgesetz zur Einführung eines Verbandsklagerechts in der Wohnungslosenhilfe oder im Rahmen spezifischer Regelungen zur Wohnraumversorgung festgeschrieben.

  3. Die Beweislast für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Wohnraumvermittlung und Unterbringung liegt bei den zuständigen Behörden. Sie müssen darlegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen haben und aus welchen Gründen eine Vermittlung im Einzelfall nicht möglich war. Diese Regelung wird in einem neuen Landesgesetz zum Verbandsklagerecht oder als ergänzende Vorschrift in § 17 ASOG und im AG SGB XII Berlin aufgenommen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: ASJ (Konsens)