Antrag 109/II/2025 Strafbarkeit jeglicher Voyeur-Aufnahmen

Eine Frau joggt durch den Park. Nach einiger Zeit bemerkt sie, wie ihr ein Mann mit dem Fahrrad folgt und dabei Fotos und Videos von ihr macht. Sie stellt ihn zur Rede und bringt ihn letztendlich dazu, die Aufnahmen zu löschen. Im Anschluss möchte sie eine Strafanzeige gegen den Mann stellen. Dabei muss sie jedoch feststellen, dass das Handeln des Mannes aktuell keinen Straftatbestand verwirklicht. So ist es vor Kurzem einer Frau passiert, die den Vorfall auf Social Media geteilt hat.

 

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist gem. § 184k StGB nur das Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder zugänglich machen von unbefugten Bildaufnahmen von “den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person” strafbar, “soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Damit grenzt die aktuelle Rechtslage die Strafbarkeit von voyeuristischen – also heimlichen, oft sexuell motivierten – Bildaufnahmen massiv ein.

 

Zum einen, weil sie die Strafbarkeit daran koppelt, dass die betroffene Körperregion auf den Bildaufnahmen nackt bzw. nur von Unterwäsche bedeckt sein darf und zum anderen, weil ein durch zusätzliche Kleidung vermittelter Schutz der Körperbereiche überwunden werden muss. Damit sind immerhin das Upskirting (unter den Rock fotografieren) oder das Downblousing (in den Ausschnitt fotografieren) unter Strafe gestellt.

 

Nicht umfasst sind jedoch solche Aufnahmen, die die bekleideten Körperregionen abbilden, ohne dass dabei die nackten bzw. lediglich in Unterwäsche bekleideten Körperbereiche sichtbar werden. Diese Strafbarkeitslücke ist nicht hinnehmbar. Jede voyeuristische Bildaufnahme stellt einen massiven Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen dar. Heimliches Filmen und Fotografieren ist ein Übergriff, der die Betroffenen auch langfristig belasten und zu einem starken Unsicherheitsgefühl beitragen kann.

 

Wir fordern daher:

 

Jede Form von unerlaubten Bildaufnahmen von den in § 184k StGB genannten Körperbereichen muss strafbar sein. Zudem soll in § 184k StGB „weibliche Brust“ durch „den Brustbereich einer Person“ ersetzt werden. Darüber hinaus ist strafschärfend zu berücksichtigen, wenn eine sexuelle Motivation hinter den Aufnahmen nachgewiesen werden kann.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Eine Frau joggt durch den Park. Nach einiger Zeit bemerkt sie, wie ihr ein Mann mit dem Fahrrad folgt und dabei Fotos und Videos von ihr macht. Sie stellt ihn zur Rede und bringt ihn letztendlich dazu, die Aufnahmen zu löschen. Im Anschluss möchte sie eine Strafanzeige gegen den Mann stellen. Dabei muss sie jedoch feststellen, dass das Handeln des Mannes aktuell keinen Straftatbestand verwirklicht. So ist es vor Kurzem einer Frau passiert, die den Vorfall auf Social Media geteilt hat.

 

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist gem. § 184k StGB nur das Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder zugänglich machen von unbefugten Bildaufnahmen von “den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person” strafbar, “soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Damit grenzt die aktuelle Rechtslage die Strafbarkeit von voyeuristischen – also heimlichen, oft sexuell motivierten – Bildaufnahmen massiv ein.

 

Zum einen, weil sie die Strafbarkeit daran koppelt, dass die betroffene Körperregion auf den Bildaufnahmen nackt bzw. nur von Unterwäsche bedeckt sein darf und zum anderen, weil ein durch zusätzliche Kleidung vermittelter Schutz der Körperbereiche überwunden werden muss. Damit sind immerhin das Upskirting (unter den Rock fotografieren) oder das Downblousing (in den Ausschnitt fotografieren) unter Strafe gestellt.

 

Nicht umfasst sind jedoch solche Aufnahmen, die die bekleideten Körperregionen abbilden, ohne dass dabei die nackten bzw. lediglich in Unterwäsche bekleideten Körperbereiche sichtbar werden. Diese Strafbarkeitslücke ist nicht hinnehmbar. Jede voyeuristische Bildaufnahme stellt einen massiven Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen dar. Heimliches Filmen und Fotografieren ist ein Übergriff, der die Betroffenen auch langfristig belasten und zu einem starken Unsicherheitsgefühl beitragen kann.

 

Wir fordern daher:

 

  1. Der durch § 184k StGB geschützte Intimbereich muss auf unerlaubte Bildaufnahmen von Personen oder Körperregionen erweitert werden, die aus voyeuristischen, sexualisierten oder menschenverachtenden Motiven erstellt oder verbreitet werden. Dabei sollen heimliche Bildaufnahme und die Verbreitung unerlaubt hergestellter Bildaufnahmen strafschärfend berücksichtigt werden, in diesen Fällen ist stets das besondere Interesse an der Strafverfolgung anzunehmen.
  2. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Regelungen des § 184k StGB evaluiert und Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Dabei ist ein kohärenter und differenzierter Ansatz des Schutzes der Persönlichkeit durch das Kunsturheberrecht und das Strafgesetzbuch zu verfolgen, um die betroffenen Personen besser vor unerlaubten Bildaufnahmen zu schützen.