Antrag 91/II/2014 Steuerbetrug konsequent ächten!

Status:
Überweisung

Ausgehend von dem Gemeinwohl- und dem Umverteilungszweck der Steuererhebung und einem Rechtsstaatsverständnis, nach dem nicht die Lukrativität der Strafe für den Staat, sondern die Sanktion sozialschädlichen Verhaltens im Vordergrund stehen muss, fordern wir deshalb ein unmissverständliches Vorgehen gegen jede Form von Steuerbetrug.

 

Wir fordern

  • Die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige, die das Steuerrecht bislang zum Sonderrecht für Vermögende macht und unser Gerechtigkeitsverständnis untergräbt
  • Die Verlängerung der Verjährungsfristen bei Nachversteuerung.
  • Die Aufstockung der den Ländern unterstellten Steuerfahndung, um indirekte Standortwettbewerbe endlich zu unterbinden.
  • Den weiteren Ankauf sogenannter SteuersünderInnen-CDs.
  • Die Sanktionierung von Banken und sonstigen Finanzdienstleistern, die Steuerhinterziehung nachweislich ermöglichen, empfohlen oder sogar aktiv befördert haben – bis hin zum Entzug der staatlichen Lizenz.
  • Die deutliche Erhöhung des zu entrichtenden Strafzuschlags im Rahmen der Nachversteuerung (derzeit nur 5%).
Empfehlung der Antragskommission:
(Kein Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Ausgehend von dem Gemeinwohl- und dem Umverteilungszweck der Steuererhebung und einem Rechtsstaatsverständnis, nach dem nicht die Lukrativität der Strafe für den Staat, sondern die Sanktion sozialschädlichen Verhaltens im Vordergrund stehen muss, fordern wir deshalb ein unmissverständliches Vorgehen gegen jede Form von Steuerbetrug.

 

Wir fordern

  • Die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige, die das Steuerrecht bislang zum Sonderrecht für Vermögende macht und unser Gerechtigkeitsverständnis untergräbt
  • Die Verlängerung der Verjährungsfristen bei Nachversteuerung.
  • Die Aufstockung der den Ländern unterstellten Steuerfahndung, um indirekte Standortwettbewerbe endlich zu unterbinden.
  • Den weiteren Ankauf sogenannter SteuersünderInnen-CDs.
  • Die Sanktionierung von Banken und sonstigen Finanzdienstleistern, die Steuerhinterziehung nachweislich ermöglichen, empfohlen oder sogar aktiv befördert haben – bis hin zum Entzug der staatlichen Lizenz.
  • Die deutliche Erhöhung des zu entrichtenden Strafzuschlags im Rahmen der Nachversteuerung (derzeit nur 5%).