1. Das Land Berlin richtet die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes konsequent an den Vorgaben der Istanbul-Konvention und den CEDAW-Empfehlungen (General Recommendations Nr. 19 und Nr. 35) aus.
2. Beratungsangebote gegen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt in Berlin werden so weiterentwickelt, dass Nachtrennungsgewalt (z. B. wirtschaftliche Gewalt, Stalking, Missbrauch von Sorge- und Umgangsrecht) als eigener Schwerpunkt erfasst und bekämpft wird.
3. Fachberatungsstellen werden beauftragt und befähigt, zielgruppenspezifische Angebote für Mütter bereitzustellen, darunter:
- mobile und digitale Zugänge zur Beratung,
- Schutz- und Unterstützungsangebote mit kinderfreundlichen Strukturen,
- Kooperation mit Familienzentren, Kitas und bestehenden Netzwerken,
- Fort- und Weiterbildungen für Fachkräfte, die ideologiefrei, diskriminierungssensibel und wissenschaftlich evidenzbasiert gestaltet sind.
4. Im Rahmen der nach § 8 Gewalthilfegesetz vorgesehenen Bedarfserhebung wird der spezifische Bedarf von Müttern und von Nachtrennungsgewalt betroffenen Frauen gesondert erfasst und in die Entwicklungspläne integriert.
5. Die Finanzierung soll vorrangig aus den vorgesehenen Bundesmitteln nach dem Gewalthilfegesetz erfolgen; bestehende Landesstrukturen sind ergänzend zu nutzen.
1. Die Mitglieder im Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, sich für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes konsequent an den Vorgaben der Istanbul-Konvention und den CEDAW-Empfehlungen (General Recommendations Nr. 19 und Nr. 35) auszurichten.
2. Beratungsangebote gegen häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt in Berlin werden so weiterentwickelt, dass Nachtrennungsgewalt (z. B. wirtschaftliche Gewalt, Stalking, Missbrauch von Sorge- und Umgangsrecht) als eigener Schwerpunkt erfasst und bekämpft wird.
3. Fachberatungsstellen werden beauftragt und befähigt, zielgruppenspezifische Angebote für Mütter bereitzustellen, darunter:
- mobile und digitale Zugänge zur Beratung,
- Schutz- und Unterstützungsangebote mit kinderfreundlichen Strukturen,
- Kooperation mit Familienzentren, Kitas und bestehenden Netzwerken,
- Fort- und Weiterbildungen für Fachkräfte, die ideologiefrei, diskriminierungssensibel und wissenschaftlich evidenzbasiert gestaltet sind.
4. Im Rahmen der nach § 8 Gewalthilfegesetz vorgesehenen Bedarfserhebung wird der spezifische Bedarf von Müttern und von Nachtrennungsgewalt betroffenen Frauen gesondert erfasst und in die Entwicklungspläne integriert.
5. Die Finanzierung soll vorrangig aus den vorgesehenen Bundesmitteln nach dem Gewalthilfegesetz erfolgen; bestehende Landesstrukturen sind ergänzend zu nutzen.
