Verlegung der Fälligkeit und des Auszahlungszeitpunkts von Rentenleistungen vom Ende auf den Anfang eines Monats – Änderung des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches auf den Stand vor dem 01.03.2004
Der SPD-Landesvorstand, die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus und die SPD-Fraktion im Bundestag Senat werden aufgefordert, umgehend mittels Gesetzesinitiativen darauf hinzuwirken, dass durch eine Änderung der o. a. Vorschrift der Fälligkeitszeitpunkt von Rentenleistungen und der Rente verwandten Leistungen (z. B. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag) wieder auf den Anfang eines Monats gelegt wird.
(Weiterleitung an die sozialdemokratischen Senatoren und die SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus zwecks Einbringung einer Bundesratsinitiative)
(Weiterleitung an die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag)