Das Demonstrationsrecht gilt für alle Meinungen, die im Rahmen unserer Verfassung liegen. Das gilt für eine geprüfte und angemeldete Hauptdemonstration, aber auch für spontane Gegendemonstrationen.
Dazu gehört:
- Nicht-aggressive oder -militante Formen zivilen Ungehorsams müssen verhältnismäßig behandelt werden. Strategisch ist eine Deeskalation statt gewalttätiger und unverhältnismäßiger Räumungsaktionen anzustreben.
- Demonstrationen in Hör- und Sichtweite sind zuzulassen.
Zur weiteren Umsetzung fordern wir:
- Hohe Auflagen für den Veranstaltungsort sowie administrative Potentiale für ein Verbot der Marschroute.
- Auflagen für Demonstrationsteilnehmer*innen konsequent durchsetzen: Verbot von Uniformierung mit konsequenter Einhaltung, keine Banner mit Referenzen, Symbolen und Parolen der Nationalsozialist*innen, auch nicht, wenn sie erst im Kontext der Demonstration deutbar werden. Beispielsweise wurde die Bekleidung der Demonstrationsteilnehmer*innen am „Heß-Marsch“ erst vor Ort als Uniformierung erkennbar.
- Unbedingter Schutz von Journalist*innen, um eine objektive Berichterstattung zu ermöglichen.
Wir unterstützen einen polizeiunabhängigen Polizeibeauftragten, damit all die Forderungen auch Wirkung zeigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Nicht-Einhalten der Auflagen auch Konsequenzen hat. Der polizeiunabhängige Polizeibeauftragte soll auch unabhängige Demonstrationsbeobachter*innen einsetzen können, die an Demonstrationen teilnehmen und Rechtsverstöße von Demonstrant*innen, Polizeikräften oder nicht demonstrierenden Personen dokumentieren und darüber sowohl Behörden als auch die Öffentlichkeit informieren.