§ 3 der Wahlordnung der SPD ist in Bezug auf die Durchführung der Parteiwahlen dahingehend zu ergänzen, dass zur Gewährleistung der Wahlmöglichkeit auch für Genossinnen und Genossen mit Behinderung der § 33 Abs. 2 Bundeswahlgesetz und § 57 Bundeswahlordnung entsprechend anzuwenden sind.
Empfehlung der Antragskommission:
Überweisung an Landesvorstand (Konsens)
Stellungnahme(n):
Stellungnahme des Landesgeschäftsführers für den Landesvorstand:
Die Arbeitsgruppe "Inklusives Parteileben" des SPD-Parteivorstandes, bestehend aus Mitgliedern der AG Selbst Aktiv und anderen inklusionspolitischen Personen, hat im Februar getagt. Die Gruppe kam zu dem Schluss, die Wahlordnung der SPD zum nächsten ordentlichen Parteitag 2017 dahingehend zu ergänzen.