Antrag 244/I/2025 Modernisierung des Namensrechts II: Selbstbestimmte Namenswahl jetzt und für alle!

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestags und die sozialdemokratischen Vertreter*innen im Bundesrat werden aufgefordert, sich für eine weitere Liberalisierung des deutschen Namensrechts einzusetzen, damit Menschen sowohl ihren Vor- als auch Nachnamen einfacher ändern können. Das restriktive Namensrecht, das in Teilen noch aus der NS-Zeit stammt, ist bisher nur teilweise reformiert worden und soll den gesellschaftlichen Entwicklungen endlich vollständig gerecht werden.

 

Konkret fordern wir:

 

  • Die Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz sollen erleichtert werden. Änderungen sollen nicht mehr begründet werden müssen. § 3 Abs. 1 des NamÄndG soll deswegen gestrichen werden. Eine Selbsterklärung über die Änderung des Namens muss ausreichen. Der Antrag auf Namensänderung soll bei jedem Standesamt bundesweit gestellt werden können.
  • Namensvorgaben, wie die Zuordnung zu einem bestimmten Geschlecht oder Bewertungen über die „Üblichkeit“ oder “Wesensart”, sollen aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen gestrichen werden.
  • Einschränkungen bei der Vornamenswahl bei Geburt eines Kindes soll es nur bei Gefährdung des Kindeswohls geben (z.B. bei Namen mit NS-Bezug). Zugleich müssen die Eltern die Möglichkeit haben, für ihr Kind einen Namen zu wählen, der nicht zwingend einem Geschlecht zuzuordnen ist. Auch die Herkunft eines Namens darf keine Rolle spielen.
  • Um das Persönlichkeitsrecht besser zu schützen, soll die Möglichkeit einer amtlichen Bekanntmachung der Änderung eines Vor- oder Nachnamens durch Einrücken in eine Tageszeitung (geregelt in NamÄndVwV und in der ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) aus der entsprechenden Verwaltungsvorschrift und Verordnung gestrichen werden.

 

Unterlagen wie z. B. psychologische Gutachten oder Gerichtsurteile, die aus früheren Anträgen auf Namensänderung zum Nachweis des Vorliegens von „wichtigen Gründen“ vorgelegt und archiviert wurden, sollen aus den Verwaltungsarchiven entfernt und auf Wunsch an die Antragstellenden zurückgegeben werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt bei Annahme 242/I/2025 (Konsens)