Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.
LPT I-2025: Überwiesen an FA X – Natur, Energie, Umweltschutz, Landesgruppe
Stellungnahme FA X:
Votum FA X: Zustimmung
Innerhalb der Sportbootführerscheinverordnung (§ 5 Besondere Regelungen) wird den Bundesländern eine Ausstiegsklausel eingeräumt, sodass sie auch auf Bundeswasserstraßen die Höchstgrenze für das Führen eines motorisierten Sportbootes ohne Fahrerlaubnis von 15 PS (11,03 Kilowatt) wieder auf die zuvor gültigen 5 PS (3,68 Kilowatt) senken können.
