Antrag 33/II/2025 Klimaschutz durch Heizungsprüfung und -optimierung - Was können die Mietenden verlangen und durchsetzen?

Status:
Annahme mit Änderungen

Die Abgeordneten der SPD im Bundestag werden aufgefordert, im Falle von Koalitionsverhandlungen und im Bundestag für eine Stärkung der Mieterrechte im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Heizungsoptimierungen einzutreten. Konkret ist zu fordern:

 

Mieter:innen ist ein Anspruch auf Durchführung der Heizungsprüfung oder -Optimierung gegenüber Vermietenden einzuräumen. Nachweise über durchgeführte Optimierung/Prüfung sind Mieter:innen unaufgefordert vorzulegen. Bei nicht nachgewiesener oder nicht durchgeführter Heizungsüberprüfung bzw. –Optimierung haben Mieter:innen pauschale Kürzungsansprüche in Bezug auf die anteiligen Heiz- und Warmwasserkosten um 15% (bzw. entsprechend durchschnittliches Einsparpotential durch Heizungsoptimierung)

 

Die Rechte können in den §§ 60a bis 60c Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie folgt geregelt werden:

„Führt der Vermieter die Betriebsprüfung der Wärmepumpe nach § 60a Abs. 1 GEG  / die Heizungsprüfung – und optimierung nach § 60b Abs. 1 GEG / den hydraulischen Abgleich nach § 60c Abs. 1 GEG nicht durch oder weist er die Durchführung auf Verlangen des Mieters nicht nach, so hat der Mieter das Recht, den gemäß Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen.“

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK; Überweisung Landesgruppe (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

Die Abgeordneten der SPD im Bundestag werden aufgefordert, im Bundestag für eine Stärkung der Mieterrechte im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Heizungsoptimierungen einzutreten. Konkret ist zu fordern:

 

Mieter:innen ist ein Anspruch auf Durchführung der Heizungsprüfung oder -Optimierung gegenüber Vermietenden einzuräumen. Nachweise über durchgeführte Optimierung/Prüfung sind Mieter:innen unaufgefordert vorzulegen. Bei nicht nachgewiesener oder nicht durchgeführter Heizungsüberprüfung bzw. –Optimierung haben Mieter:innen pauschale Kürzungsansprüche in Bezug auf die anteiligen Heiz- und Warmwasserkosten um 15% (bzw. entsprechend durchschnittliches Einsparpotential durch Heizungsoptimierung)

 

Die Rechte können in den §§ 60a bis 60c Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie folgt geregelt werden:

„Führt der Vermieter die Betriebsprüfung der Wärmepumpe nach § 60a Abs. 1 GEG  / die Heizungsprüfung – und optimierung nach § 60b Abs. 1 GEG / den hydraulischen Abgleich nach § 60c Abs. 1 GEG nicht durch oder weist er die Durchführung auf Verlangen des Mieters nicht nach, so hat der Mieter das Recht, den gemäß Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen.“

Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Die Abgeordneten der SPD im Bundestag werden aufgefordert, im Bundestag für eine Stärkung der Mieterrechte im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Heizungsoptimierungen einzutreten. Konkret ist zu fordern:

Mieter:innen ist ein Anspruch auf Durchführung der Heizungsprüfung oder -Optimierung gegenüber Vermietenden einzuräumen. Nachweise über durchgeführte Optimierung/Prüfung sind Mieter:innen unaufgefordert vorzulegen. Bei nicht nachgewiesener oder nicht durchgeführter Heizungsüberprüfung bzw. –Optimierung haben Mieter:innen pauschale Kürzungsansprüche in Bezug auf die anteiligen Heiz- und Warmwasserkosten um 15% (bzw. entsprechend durchschnittliches Einsparpotential durch Heizungsoptimierung)

Die Rechte können in den §§ 60a bis 60c Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie folgt geregelt werden:

„Führt der Vermieter die Betriebsprüfung der Wärmepumpe nach § 60a Abs. 1 GEG  / die Heizungsprüfung – und optimierung nach § 60b Abs. 1 GEG / den hydraulischen Abgleich nach § 60c Abs. 1 GEG nicht durch oder weist er die Durchführung auf Verlangen des Mieters nicht nach, so hat der Mieter das Recht, den gemäß Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent zu kürzen.“

Beschluss-PDF:
Überweisungs-PDF: