Antrag 03/II/2017 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zum Parteiausschlusskriterium machen

Status:
Erledigt

Der § 35 Parteiordnungsverfahren des Organisationsstatuts der SPD soll um das Parteiausschlusskriterium „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ erweitert werden.

 

Demnach soll im Absatz

„(1) Gegen ein Mitglied, das gegen

  1. die Statuten oder
  2. die Grundsätze oder
  3. die Ordnung der Partei verstößt,

 

kann ein Parteiordnungsverfahren durchgeführt werden. Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht.

Gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer beharrlich Beschlüssen des Parteitages oder der Parteiorganisation zuwider handelt.“

 

der Satz 2 erweitert werden zu:

„Gegen die Grundsätze der SPD verstößt insbesondere, wer das Gebot der innerparteilichen Solidarität außer Acht lässt, sich einer ehrlosen Handlung schuldig macht oder gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, insbesondere Rassismus, Homophobie, Sexismus, Antisemitismus und / oder Abwertung von Menschen aufgrund ihrer Religion, Weltanschauung oder aufgrund von Beeinträchtigungen, an den Tag legt.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Beschlusslage (Konsens)