Die sozialdemokratischen Mitglieder im Senat und Abgeordnetenhaus werden aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass nach Bremer Vorbild, Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei Großveranstaltungen (z.B. Hochrisikospielen im Fußball) von profitorientierten Veranstalter*innen erhoben werden können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz steht der Erhebung einer solchen Gebühr kein verfassungsrechtlicher Einwand mehr entgegen. Das Gesetz zielt darauf ab, die durch die Durchführung von kommerziellen Großveranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalterinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der Steuerzahler*innen, sondern jedenfalls auch durch die (un)mittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer*innen der Polizeieinsätze geschultert werden. Gerade in Zeiten knapper Landeskassen stellt eine solche Gebühr einen angemessenen Ausgleich zwischen der finanziellen Inanspruchnahme der Allgemeinheit und den profitierenden Veranstalter*innen dar. Gleichzeitig ist klar, dass die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist eine zentrale Aufgabe des Staates ist, die nicht in eine vollständige Kostenabwälzung auf private Akteure übergehen darf. Eine unbeschränkte Gebührenpflicht würde die Gefahr einer schleichenden Privatisierung der ööffentlichen Sicherheit mit sich bringen, indem sie den Staat zunehmend aus der Pflicht nimmt, grundlegende Schutzaufgaben aus Steuermitteln zu finanzieren.
Die staatliche Sicherheitsvorsorge darf nicht zu einem kommerziellen Gut werden, das nur diejenigen erhalten, die es sich leisten können. Gerade in einer demokratischen Gesellschaft muss der Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen – ob sportlich, kulturell oder gesellschaftlich – ohne übermäßige finanzielle Hürden gewährleistet bleiben. Daher sollten die Gebühren gedeckelt werden. Die Deckelung der Gebühren stellt sicher, dass Veranstalter*innen in die Verantwortung genommen werden, ohne dass der Staat seine grundlegende Verpflichtung zur Gefahrenabwehr schrittweise auf private Akteure überträgt und ist notwendig, um eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der Veranstalter*innen zu verhindern. Bei der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes sind die Folgenden Eckpunkte zu beachten:
- Eine Einsatzgebühr wird von der Polizei bei Veranstalter*innen für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht. Dabei muss sichergestellt sein, dass für politische, religiöse, künstlerische oder wissenschaftliche Veranstaltungen, die in besonderem Maße grundrechtlich geschützt sind, keine Kosten erhoben werden. Insbesondere sind Veranstaltungen, die unter das Versammlungsrecht fallen, nicht an Polizeikosten zu beteiligen.
- Die Grenze, ab welcher eine Veranstaltung als Großveranstaltung dient, ist an Berliner Verhältnisse und den konkreten Veranstaltungsbereich anzupassen und kann die Zahl von 5.000 Teilnehmer*innen nach Bremer Vorbild übersteigen.
Die Gebühr ist in einer Weise zu berechnen, dass Veranstalter*innen nicht übermäßig belastet werden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, die Gebühren durch eigene Sicherheitskonzepte zu reduzieren. Damit soll dazu angehalten werden, sich eigenverantwortlich an der Veranstaltungssicherheit zu beteiligen.- Schließlich soll sichergestellt werden, dass die Gebühren nicht einseitig auf die Ticketpreise weitergegeben werden, sodass die Teilnahme an Veranstaltungen bezahlbar bleibt. Eine Umlegung der Gebühren soll zu Lasten der gewaltgeneigten Besucher*innen erfolgen, bspw. durch Festlegung einer Vertragsstrafe.
- Die Veranstalter*innen sind vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht sowie über die Grundlage der Einstufung als Hochrisikoveranstaltung zu unterrichten. Die Berechnung der Gebühr erfolgt transparent, mit einer detaillierten Aufschlüsselung der voraussichtlich zu entstehenden Kosten. Veranstalter*innen haben das Recht, die Einstufung als Hochrisikoveranstaltung sowie die Höhe der Gebühren vor einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.