Das grundgesetzliche Kreditaufnahmeverbot wird abgeschafft. Dazu sind die Art. 109 III und 115 II GG zu reformieren. An Stelle der bisherigen Regel ist eine neue Goldene Regel zu setzen, die öffentliche Kredite, Staatsanleihen und Landesanleihen in der Höhe gesellschaftlich gewünschter öffentliche Investitionen zulässt.
Der Begriff dieser Investitionen ist unter Beachtung der folgenden Kriterien zu fassen:
- einzuschließen sind Investitionen, die Infrastrukturen der Daseinsvorsorge erhalten, ausbauen oder umbauen.
- einzuschließen sind Ausgaben, die der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten in Berufen dienen, die Bereiche der Daseinsvorsorge betreiben.
- einzuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen reduzieren. Dabei ist für die jeweilige Investition bezogen auf die Emissionen eine Lebenszyklusbetrachtung anzustellen, der anfängliche Ausstoß sowie der Ausstoß im Betrieb und Rückbau muss durch eine über die Gesamtbetriebsdauer verringerten Ausstoß überkompensiert werden.
- auszuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bezogen auf den Lebenszyklus erhöhen.
- auszuschließen sind Ausgaben für Militär und Rüstung.
- antizyklische Kreditaufnahme in wirtschaftlichen Notlagen und Kreditaufnahmen in Fällen von (Natur)Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen bleiben zulässig
Das grundgesetzliche Kreditaufnahmeverbot wird abgeschafft. Wir halten daran fest, dass die Schuldenbremse abzuschaffen ist.
An Stelle der bisherigen Regel ist eine neue Goldene Regel zu setzen, die öffentliche Kredite, Staatsanleihen und Landesanleihen in der Höhe gesellschaftlich gewünschter öffentliche Investitionen zulässt.
Der Begriff dieser Investitionen ist unter Beachtung der folgenden Kriterien zu fassen:
- einzuschließen sind Investitionen, die Infrastrukturen der Daseinsvorsorge erhalten, ausbauen oder umbauen.
- einzuschließen sind Ausgaben, die der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten in Berufen dienen, die Bereiche der Daseinsvorsorge betreiben.
- einzuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen reduzieren. Dabei ist für die jeweilige Investition bezogen auf die Emissionen eine Lebenszyklusbetrachtung anzustellen, der anfängliche Ausstoß sowie der Ausstoß im Betrieb und Rückbau muss durch eine über die Gesamtbetriebsdauer verringerten Ausstoß überkompensiert werden.
- auszuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bezogen auf den Lebenszyklus erhöhen.
- auszuschließen sind Ausgaben für Militär und Rüstung.
- antizyklische Kreditaufnahme in wirtschaftlichen Notlagen und Kreditaufnahmen in Fällen von (Natur)Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen bleiben zulässig
Das grundgesetzliche Kreditaufnahmeverbot wird abgeschafft. Wir halten daran fest, dass die Schuldenbremse abzuschaffen ist.
An Stelle der bisherigen Regel ist eine neue Goldene Regel zu setzen, die öffentliche Kredite, Staatsanleihen und Landesanleihen in der Höhe gesellschaftlich gewünschter öffentliche Investitionen zulässt.
Der Begriff dieser Investitionen ist unter Beachtung der folgenden Kriterien zu fassen:
- einzuschließen sind Investitionen, die Infrastrukturen der Daseinsvorsorge erhalten, ausbauen oder umbauen.
- einzuschließen sind Ausgaben, die der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten in Berufen dienen, die Bereiche der Daseinsvorsorge betreiben.
- einzuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen reduzieren. Dabei ist für die jeweilige Investition bezogen auf die Emissionen eine Lebenszyklusbetrachtung anzustellen, der anfängliche Ausstoß sowie der Ausstoß im Betrieb und Rückbau muss durch eine über die Gesamtbetriebsdauer verringerten Ausstoß überkompensiert werden.
- auszuschließen sind Investitionen, die den Ausstoß von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bezogen auf den Lebenszyklus erhöhen.
- auszuschließen sind Ausgaben für Militär und Rüstung.
- antizyklische Kreditaufnahme in wirtschaftlichen Notlagen und Kreditaufnahmen in Fällen von (Natur)Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen bleiben zulässig