Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats sowie des Berliner Abgeordnetenhauses setzen sich für folgende Änderungen zum Referentenentwurf zur Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG-E) ein:
1. § 5 Abs. 2 LADG-E rechtfertigt Ungleichbehandlungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines hinreichenden sachlichen Grundes. Sie ist auch dann gerechtfertigt, wenn durch geeignete oder angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen
Diese „positive Diskriminierung“ soll nur für strukturell benachteiligte Personengruppen. gelten. Damit wird ausgeschlossen, dass Männern ermöglicht wird, gegen Frauenfördermaßnahmen gerichtlich vorzugehen.
2. Unsere Frauenförderung, die dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung entspringt, darf zukünftig nicht unterlaufen werden. Vielmehr muss weiterhin herausgestellt werden, dass es eine strukturelle Benachteiligung von Frauen gibt und deshalb eine besondere Förderung dieser Zielgruppe nötig ist. Deshalb soll § 12 Abs. 1 LADG-E lauten: „Die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und die Förderung der tatsächlichen Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit sind als durchgängiges Leitprinzip bei allen Maßnahmen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen.“
3. Wir unterstützen das im Koalitionsvertrag verankerte Verbandsklagerecht. Allerdings ist die Anerkennung der klageberechtigten Verbände fachlich und politisch entscheidend, um Widersprüche zum Ziel der Gleichstellung und Vielfalt zu vermeiden. Die jeweiligen Senatsverwaltungen haben seit vielen Jahren die ausreichende Erfahrung und Kompetenz und sollen daher in § 11 Abs. 4 LADG-E für die Anerkennung verbandsklageberechtigter Mitglieder zuständig sein.
Die sozialdemokratischen Mitglieder des Berliner Senats sowie des Berliner Abgeordnetenhauses setzen sich für folgende Änderungen zum Referentenentwurf zur Einführung eines Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG-E) ein:
1. § 5 Abs. 2 LADG-E rechtfertigt Ungleichbehandlungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines hinreichenden sachlichen Grundes. Sie ist auch dann gerechtfertigt, wenn durch geeignete oder angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen
Diese „positive Diskriminierung“ soll nur für strukturell benachteiligte Personengruppen gelten. Damit wird ausgeschlossen, dass Männern ermöglicht wird, gegen Frauenfördermaßnahmen gerichtlich vorzugehen.
2. Unsere Frauenförderung, die dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung entspringt, darf zukünftig nicht unterlaufen werden. Vielmehr muss weiterhin herausgestellt werden, dass es eine strukturelle Benachteiligung von Frauen gibt und deshalb eine besondere Förderung dieser Zielgruppe nötig ist. Deshalb soll § 12 Abs. 1 LADG-E lauten: „Die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sind bei allen HANDLUNGEN und Maßnahmen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen.“
3. Wir unterstützen das im Koalitionsvertrag verankerte Verbandsklagerecht. Allerdings ist die Anerkennung der klageberechtigten Verbände fachlich und politisch entscheidend, um Widersprüche zum Ziel der Gleichstellung und Vielfalt zu vermeiden. Die jeweiligen Senatsverwaltungen haben seit vielen Jahren die ausreichende Erfahrung und Kompetenz und sollen daher in § 11 Abs. 4 LADG-E für die Anerkennung verbandsklageberechtigter Mitglieder zuständig sein.