Antrag 05/I/2025 Ersetzung des § 10* Organisationsstatut

Ersetze § 10* Organisationsstatut durch :

§ 10* Fachausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen und Projektgruppen

(1) Zur Beratung der Parteiorgane des Landesverbandes und zur Vernetzung mit der Stadtgesellschaft setzt der Landesvorstand für die Dauer seiner Wahlperiode Fachausschüsse ein. Er beschließt nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 die Einsetzung der erforderlichen Arbeitskreise. Er kann zur Wahrnehmung stetiger Aufgaben Kommissionen einrichten. Unter Benennung ihres Auftrags und ihrer Mitglieder kann der Landesvorstand für einen festgelegten Zeitraum Projektgruppen einrichten. Er regelt das Nähere durch Richtlinien.

(2) Die Kreisvorstände können längstens für die Dauer ihrer Wahlperiode Arbeitskreise einsetzen und Projektgruppen einrichten. Arbeitsgemeinschaften können dies, sofern ihre Richtlinie eine entsprechende Regelung vorsieht.

 

bisherige Formulierung:

§ 10* Fachausschüsse

(1) Zur Beratung der Parteiorgane des Landesverbandes setzt der Landesvorstand Fachausschüsse ein. Er regelt das Nähere durch Richtlinien.

(2) Die Kreisvorstände können zur Beratung der Parteiorgane auf Kreisebene Facharbeitskreise einrichten.