Antrag 31/I/2025 Ergänzung des § 8 * Wahlordnung

Ergänze § 8* Wahlordnung:

§ 8* Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl

(1) Bei Listenwahlen sind die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erreicht keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind, soweit die Quotenvorgabe erfüllt wird

(2) Die Mitglieder der Antragskommission des Landesparteitages werden durch Listenwahl gewählt. Die Delegationen der Kreise schlagen aus ihrer Mitte bis zu zwei Kandidat*innen vor, darunter mindestens eine Frau. Gewählt sind die Wahlvorschläge mit der höchsten Stimmenzahl, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erhalten beide Vorschläge aus der Delegation eines Kreises die erforderliche Mehrheit, so ist nur die Kandidatin oder der Kandidat mit der höheren Stimmzahl gewählt. Wird die Quote nach § 11 Abs. 2 OrgStatut nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Wahlvorschläge des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt, die Wahlvorschläge des unterrepräsentierten Geschlechts nur, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der anderen Gruppe. In einem weiteren Wahlgang sind nur noch die Wahlvorschläge der im ersten Wahlgang nicht berücksichtigten Delegationen der Kreise wählbar, die dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.

 

Bisherige Formulierung;

§ 8* Wahl gleichartiger Parteiämter/Listenwahl

(1) Bei Listenwahlen sind die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erreicht keine ausreichende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die Kandidaten und Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt sind, soweit die Quotenvorgabe erfüllt wird.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)