Füge in § 23b* OrgStatut einen neuen Abs. 7 ein (bisheriger Abs. 4) (siehe dazu Antrag 26/I/2025)
(7) Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist insbesondere:
- die Pflege der Beziehungen zwischen Partei und Bevölkerung, insbesondere durch Gespräche und öffentliche Veranstaltungen,
- Herbeiführen der Willensbildung der Mitglieder,
- die Ehrung der Jubilare (gem. § 5 Abs. 2),
- der Abteilungsmitgliederversammlung einmal jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten,
- die Benennung der Beauftragten, sofern diese nicht von der Abteilungsmitgliederversammlung benannt wurden.
bisherige Formulierung:
(4) Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist insbesondere:
a) die Pflege der Beziehungen zwischen Partei und Bevölkerung, insbesondere durch Gespräche und öffentliche Veranstaltungen,
b) das Herbeiführen der Willensbildung der Mitglieder,
c) die Ehrung der Jubilare (gem. § 5 Abs. 2),
d) der Abteilungsmitgliederversammlung einmal jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
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