Antrag 233/I/2025 Beteiligung von Veranstalter*innen von Hochrisikoveranstaltungen an Polizeikosten

Die SPD-Mitglieder des Senats und die SPD-Abgeordneten im Abgeordnetenhaus von Berlin werden aufgefordert, über eine Ergänzung von § 2 Gesetz über Gebühren und Beiträge Berlin und eine Klarstellung in § 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung Berlin inklusive jeweiliger Harmonisierung mit weiteren Normen der betreffenden und weiterer Normwerke eine Beteiligung von Veranstalter*innen von Hochrisikoveranstaltungen an Polizeikosten herbeizuführen. Möglich ist auch eine äquivalente anderweitige Normierung.

 

Dabei soll eine Regelung geschaffen werden, die folgende Grundsätze berücksichtigt:

 

(1) Eine Gebühr soll von Veranstalter*innen erhoben werden, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn aufgrund objektiv nachvollziehbarer Hinweise erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld stattfinden und der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften erforderlich wird.

 

(2) Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht, und darf maximal 10 % der Einnahmen der Veranstaltung nicht übersteigen. Gemeinnützige, kulturelle oder politische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit weniger als 5.000 Teilnehmer*innen sind ausdrücklich von der Gebührenpflicht ausgenommen. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

 

(3) Die Veranstalter*innen sind vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht sowie über die Grundlage der Einstufung als Hochrisikoveranstaltung zu unterrichten. Die Berechnung der Gebühr erfolgt transparent, mit einer detaillierten Aufschlüsselung der voraussichtlich zu entstehenden Kosten.

 

(4) Veranstalter*innen haben das Recht, die Einstufung als Hochrisikoveranstaltung sowie die Höhe der Gebühren vor einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch 230/I/2025 (Konsens)