Wir fordern die sozialdemokratischen Mandatsträger/Innen im Deutschen Bundestag auf, sich für eine Änderung der § 145, Abs. 5 und 147, Abs. 6 des SGB IX einzusetzen, um schwerbehinderten Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, eine kostenlose Beförderung mit der Bahn auch über eine Entfernung von 50 km hinaus zu ermöglichen. Das für die Verkehrspolitik zuständige Mitglied im Senat wird aufgefordert, sich für diese Änderung in der Konferenz der Verkehrsminister einzusetzen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden (§§ 145 ff. SGB IX). Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.
Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen kostenfrei zu befördern. Die Einnahmeausfälle, die ihnen dadurch entstehen, werden ihnen erstattet. Bund und Länder wenden hierfür jährlich gut 400 Mio. Euro auf.
Durch eine Rechtsänderung ab dem 01.01.2012 werden bei Benutzung der Deutschen Bahn keine Streckenverzeichnisse mehr benötigt. Als Fahrausweis dienen allein der grüne Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem halbseitigem Flächenaufdruck und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Die Freifahrtberechtigung besteht in allen Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregio-Express (IRE) in der zweiten Klasse.
Eine Nutzung von Fernverkehrszügen mit dem grünen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem halbseitigem Flächenaufdruck und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke ist in der Regel auch weiterhin nicht möglich.
Auch außerhalb von Verkehrsverbünden ist die Beförderung nicht mehr auf den Umkreis von 50 km um den Wohnort beschränkt.
Laut vorliegenden Informationen der Deutschen Bahn werden schwerbehinderte Menschen (mit dem grünen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem halbseitigem Flächenaufdruck und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke), unabhängig vom Wohnort, auch in Zügen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich befördert.
Keine Änderung gibt es beim Kreis der freifahrtberechtigten Personen.
Ein Streckenverzeichnis wird daher nicht mehr ausgestellt.