Antrag 86/II/2015 Aufhebung der strikten Feiertagsruhe in Berlin

Status:
Annahme

Die Berliner Feiertagsschutzverordnung dahingehend zu ändern oder aufzuheben, dass künftig kein Verbot von öffentlichen Musik- und Tanzdarbietungen an den darin genannten Tagen mehr festgeschrieben ist.

 

Diese Verordnung betrifft in Berlin ein Verbot von Musik- und Tanzveranstaltungen an drei Tagen im Jahr. Aber auch an diesen Feiertagen sollten insbesondere Familien den gleichen Freizeitaktivitäten nachgehen können wie sonst auch. Zum Beispiel hat sich das Osterwochenende mittlerweile als langes Wochenende eingebürgert. Eine Einschränkung der Freizeitaktivitäten an einem dieser freien Tage ist nicht mehr zeitgemäß.

 

Regelungen zu Ladenöffnungszeiten sollen aber unberührt bleiben.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Kein Konsens)
Fassung der Antragskommission:

 

(vertagt vom LPT II/2015)

 

Stellungnahme(n):
Stellungnahme der AH-Fraktion 2018:   86/II/2015  Aufhebung der strikten Feiertagsruhe in Berlin Laut § 4 der Feiertagsschutzverordnung (FSchVO) von Berlin gilt an Karfreitag wie am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit zwischen 4 Uhr und 21 Uhr das Verbot, mit Unterhaltungsmusik verbundene, öffentliche Sportveranstaltungen, musikalische Darbietungen in öffentlichen Räumen mit Schankbetrieb, öffentliche Tanzveranstaltungen und andere beeinträchtigende Veranstaltungen durchzuführen. Im bundesweiten Vergleich hat Berlin damit ein moderat ausgestaltetes Tanzverbot. Keine der Fraktionen des Abgeordnetenhauses hat in dieser Legislatur eine Erörterung des Themas angeregt. Beratungen zur Aufhebung oder Lockerung des Tanzverbots oder zur Feststellung der aktuellen Bedarfslage hat die SPD-Fraktion noch nicht aufgenommen. (Siehe Drs. 17/10421)