Ersetze § 6* WO durch:
(1) Die Wahlen des Landesvorstandes, der Kreisvorstände und der Abteilungsvorstände erfolgen in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in § 23* (2), § 23a* (3), § 23b* (2) 14 Organisationsstatut.
(2) Für die Wahlen der Vorsitzenden in einer Doppelspitze ist immer dann eine verbundene Einzelwahl durchzuführen, wenn die Anzahl der zu wählenden Personen der der Kandidierenden entspricht.
Bisherige Formulierung:
Die Wahlen des Landesvorstandes, der Kreisvorstände und der Abteilungsvorstände erfolgen in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge der Nennung in § 23* (2), § 23a* (3), § 23b* (2) Organisationsstatut.