Ersetze § 23b* Abs. 3 OrgStatut durch:
(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Abteilungsmitgliederversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung eine weitere stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.
bisherige Formulierung:
(3) Die Abteilungsmitgliederversammlungen haben über die Zahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer vor der Zahl zu beschließen.